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Gesetz über die Ruhebezüge des Bundespräsidenten – BPräsRuhebezG

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Wenn das Bundesverfassungsgericht einen Bundespräsidenten nach Artikel 61 des Grundgesetzes für schuldig erklärt, so hat es darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe die in diesem Gesetz vorgesehenen Bezüge zu gewähren sind.

Geändert durch Art. 15 Abs. 2 G v. 5.2.2009 I 160
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25