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Gesetz über die Ruhebezüge des Bundespräsidenten – BPräsRuhebezG

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Die Hinterbliebenen eines Bundespräsidenten oder eines ehemaligen Bundespräsidenten, dem zur Zeit seines Todes Bezüge nach § 1 zustanden, erhalten für die auf den Sterbemonat folgenden drei Monate den sich nach § 1 ergebenden Ehrensold als Sterbegeld und sodann ein aus dem Ehrensold berechnetes Witwen- und Waisengeld.

Geändert durch Art. 15 Abs. 2 G v. 5.2.2009 I 160
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25