(1) 1Der Sonderungsbescheid stellt den Sonderungsplan verbindlich fest.
2Der Sonderungsplan ist Bestandteil des Bescheids.
3§ 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.
(2) 1Der Sonderungsplan besteht aus einer Grundstückskarte (§ 8 Abs. 2) und einer Grundstücksliste (§ 8 Abs. 3).
2Er dient vom Zeitpunkt seiner Feststellung bis zur Übernahme in das Liegenschaftskataster als amtliches Verzeichnis der Grundstücke im Sinne von § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung.
3Er tritt in Ansehung der aufgeführten Grundstücke an die Stelle eines vorhandenen Ersatzes für das amtliche Verzeichnis.