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Gesetz über die Sonderung unvermessener und überbauter Grundstücke nach der Karte – BoSoG

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(1) 1Bis zum Erlaß des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes behält sich die Sonderungsbehörde eine endgültige Entscheidung über Ansprüche nach § 14 vor.
2Sie kann den Begünstigten die Zahlung oder Hinterlegung von Abschlägen aufgeben.

(2) In einem Sonderungsbescheid nach diesem Gesetz kann auch bestimmt werden, auf welchen Grundstücken sich Gebäudeeigentum nach Artikel 233 § 2b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche befindet.

Zuletzt geändert durch Art. 186 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25