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Gesetz über die Sonderung unvermessener und überbauter Grundstücke nach der Karte – BoSoG

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Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die grundbuchmäßige Behandlung von Anteilen an ungetrennten Hofräumen zu regeln.

Zuletzt geändert durch Art. 186 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25