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BMVg-Soldatenentschädigungs-Zuständigkeitsanordnung – BMVgSEGZustAnO

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Die Zuständigkeit für die Entscheidung im Vorverfahren (§ 71 Soldatenentschädigungsgesetz) wird auf das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr übertragen.

Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26