BMVg-Soldatenentschädigungs-Zuständigkeitsanordnung – BMVgSEGZustAnO

arrow_left arrow_right

Die Zuständigkeit für die Entscheidung im Vorverfahren (§ 71 Soldatenentschädigungsgesetz) wird auf das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr übertragen.

Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print