Bundesmeldedatenabrufverordnung – BMeldDAV

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(1) 1Werden bei einem Datenabruf in der Personensuche nach § 34a Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes Datensätze unterschiedlicher Personen gefunden, wird von den durch die Länder zur Sicherstellung des automatisierten Abrufs von Meldedaten bestimmten Stellen oder den Meldebehörden eine Trefferliste übermittelt.
2In der Trefferliste sind die folgenden Daten der gefundenen Personen zu übermitteln:

1. Familienname 0101a bis 0105a,
2. frühere Namen 0201a, 0203a,
3. Vornamen 0301, 0303,
4. Geburtsdatum 0601,
5. derzeitige Anschrift der Hauptwohnung oder alleinigen Wohnung 1201 bis 1209, 1213a,
6. Identifikationsmerkmal nach § 39 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes nach den technischen Vorgaben in Nummer 5 der Anlage.
Zusätzlich zu den Daten nach Satz 2 sind in der Trefferliste die folgenden Hinweise zu übermitteln:
1.
die Tatsache, dass die Person im Inland verzogen ist,
2.
die Tatsache, dass die Person unbekannt im Inland verzogen ist,
3.
die Tatsache, dass die Person in das Ausland verzogen ist,
4.
die Tatsache, dass die Person verstorben ist.

(2) Die Daten von Personen, für die eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes im Melderegister eingetragen ist, werden in der Trefferliste nicht übermittelt.

Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 22.1.2025 I Nr. 23
Änderung durch Art. 13 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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