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Verordnung zu Voraussetzungen von automatisierten Meldedatenabrufen durch Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes und der Länder – BMeldDAV

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(1) 1Bei einem Abruf von Meldedaten in der Personensuche nach § 34a Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes stellen die durch die Länder zur Sicherstellung des automatisierten Abrufs von Meldedaten bestimmten Stellen oder die Meldebehörden folgende angeforderte Daten der aufgrund der nach § 4 mitgeteilten Auswahldaten eindeutig festgestellten Person für den Abruf bereit:

 1. Familienname 0101a bis 0105a,
 2. frühere Namen 0201a bis 0206,
 3. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens 0301 bis 0305,
 4. Doktorgrad 0401,
 5. Ordensname, Künstlername 0501, 0502,
 6. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601 bis 0606,
 7. Geschlecht 0701,
 8. derzeitige Staatsangehörigkeiten 1001 bis 1004,
 9. derzeitige und frühere Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland den Staat, bei Wegzug in das Ausland die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat 1200 bis 1213a, 1223, 1232, 1233,
10. Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des letzten Wegzugs aus einer Wohnung im Inland sowie Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland 1301 bis 1314,
11. zum gesetzlichen Vertreter 0001,
a) Familienname 0902a,
b) Vornamen 0904,
c) Doktorgrad 0905,
d) Anschrift 0907a, 1200
bis 1212,
e) Geburtsdatum 0906,
f) Geschlecht 0917,
g) Sterbedatum 0915,
h) Datum der Beendigung der gesetzlichen Vertretung 0916,
12. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Datum, Ort und Staat der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie bei Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland auch den Staat 1401 bis 1409,
13. zum Ehegatten oder Lebenspartner
a) Familienname 1501a, 1517a,
b) Vornamen 1503, 1519,
c) Geburtsname 1502b, 1518b,
d) Doktorgrad 1504, 1520,
e) Geburtsdatum 1505, 1521,
f) Geschlecht 1506, 1522,
g) derzeitige Anschriften und Wegzugsanschrift 1200 bis 1213a, 1508, 1524,
h) Sterbedatum 1516, 1532,
14. zu minderjährigen Kindern
a) Familienname 1601a,
b) Vornamen 1603,
c) Geburtsdatum 1604,
d) Geschlecht 1604a,
e) Anschrift im Inland 1200 bis 1212,
f) Sterbedatum 1605,
15. Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat 1901 bis 1905.

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2Die konkret abzurufenden Daten aus Satz 1 Nummer 1 bis 15 werden durch die abrufende Stelle bestimmt.
3Zusätzlich zu den durch die abrufende Stelle konkret angeforderten Daten nach Satz 1 werden die folgenden Daten und Hinweise übermittelt:
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1.
zu den jeweils übermittelten Anschriften die im Melderegister nach § 52 des Bundesmeldegesetzes eingerichteten bedingten Sperrvermerke (DSMeld Datenblatt 1801a),
2.
die Tatsache, dass die Person im Inland verzogen ist, sofern die Person im Inland verzogen ist und die abrufende Stelle keine Informationen zur aktuellen Anschrift angefordert hat,
3.
die Tatsache, dass die Person unbekannt im Inland verzogen ist, sofern die betroffene Person in das unbekannte Inland verzogen ist und die abrufende Stelle keine Informationen zur aktuellen Anschrift angefordert hat,
4.
die Tatsache, dass die Person in das Ausland verzogen ist, sofern die betroffene Person in das Ausland verzogen ist und die abrufende Stelle keine Informationen zur Auslandsanschrift oder zum Wegzugsstaat angefordert hat,
5.
die Tatsache, dass die Person verstorben ist, sofern die betroffene Person verstorben ist und die abrufende Stelle keine Informationen zu den Sterbedaten angefordert hat,
6.
die Tatsache, dass die Daten der Person aus dem Datenbestand nach § 13 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes übermittelt werden.

(2) 1Den in § 34 Absatz 4 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Behörden dürfen über die in Absatz 1 Satz 1 und 3 genannten Daten und Hinweise hinaus die folgenden Daten übermittelt werden:

1. Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer, Seriennummer des Personalausweises, des vorläufigen
Personalausweises, des Ersatz-Personalausweises oder des anerkannten Passes oder Passersatzpapieres
1700 bis 1709,
2. Tatsachen nach § 3 Absatz 2 Nummer 4 des Bundesmeldegesetzes zu den Pass- und Ausweisdaten 2301, 2302,
3. Daten für waffen- und sprengstoffrechtliche Verfahren nach § 3 Absatz 2 Nummer 7 und 8 des Bundesmeldegesetzes 2601 bis 2604, 2801, 2802,
4. Daten zum Wohnungsgeber nach § 3 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesmeldegesetzes 3001, 3002.

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2Der in § 31 Absatz 7 des Geldwäschegesetzes genannten Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen dürfen über die in Absatz 1 Satz 1 und 3 genannten Daten und Hinweise hinaus die Daten nach Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 übermittelt werden.
3Die konkret abzurufenden Daten aus Satz 1 Nummer 1 bis 4 werden durch die abrufende Stelle bestimmt.

Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 22.1.2025 I Nr. 23
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25