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Verordnung zu Voraussetzungen von automatisierten Meldedatenabrufen durch Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes und der Länder – BMeldDAV

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(1) 1Für automatisierte Abrufe von Meldedaten in der Personensuche nach § 34a Absatz 2 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes sind von der abrufenden Stelle die folgenden Auswahldaten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes zu verwenden:

1. hinsichtlich des Namens
a) Familienname und mindestens ein Vorname 0101a und 0301
bis 0303,
b) früherer Name und mindestens ein Vorname 0201a, 0203a und 0301
bis 0303,
c) Ordensname oder 0501,
d) Künstlername 0502,
2. sowie zusätzlich zu den Angaben nach Nummer 1
a) eine Anschrift, bestehend aus:
aa) dem Gemeindeschlüssel 1201,
bb) der Postleitzahl und 1202,
cc) der Straße sowie 1205,
dd) der Hausnummer, sofern vorhanden, 1206, 1208, 1209,
oder
b) ein Wohnort bestehend aus dem Gemeindeschlüssel und mindestens eines der folgenden Daten: 1201,
aa) Straße 1205,
bb) Geburtsdatum 0601,
cc) Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0602, 0603,
dd) Geschlecht 0701,
ee) Sterbedatum 1901,
ff) Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat 1904, 1905.

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2Als zusätzliches Auswahldatum darf unter den Voraussetzungen des § 38 Absatz 1 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes die AZR-Nummer (Datenblatt 1712) verwendet werden.
3Die Verwendung einer Vielzahl der in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b und Satz 2 aufgeführten Auswahldaten ist zulässig.

(2) 1Die abrufende Stelle bestimmt zu den unter Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 aufgeführten Daten, ob eine phonetische Suche erfolgen soll.
2Sofern eine phonetische Suche bestimmt wurde, erfolgt die Suche durch die Auskunft gebende Stelle ausschließlich phonetisch.

(3) Den Verzicht auf eine weitere Bearbeitung der Anfrage durch die Meldebehörde nach § 38 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes übermittelt die abrufende Stelle mit den Auswahldaten.

(4) Die abrufende Stelle verwendet alle zur Verfügung stehenden Daten als Auswahldaten.

(5) Werden bei einem Datenabruf Datensätze unterschiedlicher Personen gefunden, ist anstelle der Auswahldaten nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zur Fortführung des Abrufs ein aus einer vorherigen Suche vorliegendes gültiges Identifikationsmerkmal nach § 39 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes zu verwenden.

(6) 1Die Auskunft gebende Stelle muss alle von der abrufenden Stelle angegebenen Auswahldaten für die Suche im Melderegister verwenden.
2Die abrufende und die Auskunft gebende Stelle haben bei jeder Suchanfrage die technischen Vorgaben in Nummer 4 der Anlage sicherzustellen.

(7) Die Verwendung von Platzhaltern ist unzulässig.

Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 22.1.2025 I Nr. 23
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25