Bundesmeldedatenabrufverordnung – BMeldDAV

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1Die abrufende Stelle übermittelt bei einem automatisierten Abruf von Meldedaten zur Sicherstellung der Aufgaben der Meldebehörden nach § 34 Absatz 5 und § 34a Absatz 5 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes die folgenden Angaben:

1.
Bezeichnung der Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle,
2.
Anschrift (Straße und Hausnummer, Postfach, Postleitzahl, Ort),
3.
Erreichbarkeit (Telefon und E-Mail-Adresse),
4.
das Aktenzeichen der abrufenden Stelle,
5.
den Anlass des Abrufs und
6.
die Kennung der abrufenden Person oder bei einem maschinellen Abruf die Bezeichnung des Verfahrens.
1Die Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen, die keine Behörden nach § 34 Absatz 4 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes sind, übermitteln die Daten nach Satz 1 auch zum Zwecke der Protokollierung.
2Die abrufende und die Auskunft gebende Stelle haben die technischen Vorgaben in Nummer 8 der Anlage sicherzustellen.

Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 22.1.2025 I Nr. 23
Änderung durch Art. 13 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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