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Verordnung zu Voraussetzungen von automatisierten Meldedatenabrufen durch Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes und der Länder – BMeldDAV

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Das Identifikationsmerkmal nach § 39 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes darf 48 Stunden nach seiner Übermittlung in einer Trefferliste nach § 6 oder einer Ergebnisliste nach § 8 für die Personensuche nach § 4 genutzt werden.

Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 22.1.2025 I Nr. 23
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25