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Verordnung über die Durchführung von Befähigungsprüfungen auf Führungsebene nach der Binnenschiffspersonalverordnung – BinSchPersFührEBefähPrV

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(1) 1Ein Prüfungsbewerber oder eine Prüfungsbewerberin kann nach dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung unverzüglich nach Eintritt eines wichtigen Grundes vor Beginn der Prüfung durch schriftliche oder elektronische Erklärung zurücktreten.
2In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

(2) 1Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt ein Prüfungsbewerber oder eine Prüfungsbewerberin an der Prüfung eines Prüfungsteils nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung insoweit als nicht bestanden.
2Bereits abgeschlossene Prüfungsteile bleiben davon unberührt.

(3) 1Der wichtige Grund ist unverzüglich glaubhaft zu machen.
2Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich.

(4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die Prüfungsbehörde.

Geändert durch Art. 1 V v. 14.6.2024 I Nr. 193
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25