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Verordnung über die Durchführung von Befähigungsprüfungen auf Führungsebene nach der Binnenschiffspersonalverordnung – BinSchPersFührEBefähPrV

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(1) Auf Antrag ist dem Prüfling binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren.

(2) 1Die schriftlichen und elektronischen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, Prüfungsprotokolle und Anmeldungen sind zehn Jahre aufzubewahren.
2Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit der Erteilung des Befähigungszeugnisses oder mit dem endgültigen Nichtbestehen der Prüfung.
3Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.

Geändert durch Art. 1 V v. 14.6.2024 I Nr. 193
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25