(1) 1Die Reisedurchführung ist der letzte Teil der Schiffsführerprüfung.
2Sie wird als praktische Prüfung an einem Simulator oder auf einem Binnenschiff abgenommen.
(2) 1Die Prüfung wird im Ganzen entweder als „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet.
2Bei Nachprüfung oder Wiederholungsprüfung sind andere Simulatorszenarien bzw. andere praktische Aufgaben zu verwenden.
(3) 1Die Prüfung dauert zwischen 90 und 150 Minuten.
2§ 75 Absatz 5 Satz 3 der Binnenschiffspersonalverordnung bleibt unberührt.
(4) 1Bei der praktischen Prüfung am Simulator und auf einem fremden Binnenschiff ist den Prüflingen nach einer Einweisung Zeit zu geben, sich mit dem Steuerstand vertraut zu machen.
2Diese Vorbereitungszeit für Einweisung und Übung beträgt 45 Minuten.