Binnenschifffahrtskapitänausbildungsverordnung – BinSchKapAusbV

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(1) 1Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1. „Betrieb von Binnenschiffen
und Sicherheit auf Binnen-
schiffen“
 

mit 40 Prozent,
2. „Planen von Reisen“ mit 25 Prozent,
3. „Durchführen von Reisen“ mit 25 Prozent
sowie
4. „Wirtschafts- und Sozialkunde“ mit 10 Prozent.

(2) 1Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 15 – wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
im Prüfungsbereich „Planen von Reisen“ mit mindestens „ausreichend“,
4.
im Prüfungsbereich „Durchführen von Reisen“ mit mindestens „ausreichend“,
5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
1Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.

Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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