(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich „Betrieb von Binnenschiffen und Sicherheit auf Binnenschiffen“ statt.
(2) Im Prüfungsbereich „Betrieb von Binnenschiffen und Sicherheit auf Binnenschiffen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
(3) 1Der Prüfling hat drei Arbeitsaufgaben durchzuführen.
2Nach der Durchführung jeder Arbeitsaufgabe wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die jeweilige Arbeitsaufgabe geführt.
(4) 1Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
2Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.
(5) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 210 Minuten.
2Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgaben beträgt insgesamt 90 Minuten.
3Für die Durchführung der auftragsbezogenen Fachgespräche beträgt die Prüfungszeit für jedes auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 10 Minuten.
4Für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt die Prüfungszeit 90 Minuten.