(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Reisen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
(2) 1Die Prüfung kann an einem Simulator oder an Bord eines Fahrzeuges durchgeführt werden.
2Bei Einsatz eines Simulators ist dem Prüfling vor Beginn der Prüfung Gelegenheit zu geben, sich in den Simulator einzuarbeiten.
(3) 1Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen.
2Nach der Durchführung wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.
(4) 1Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt 90 Minuten.
2Die Prüfungszeit für das auftragsbezogene Fachgespräch beträgt 15 Minuten.