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Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschiffer und zur Binnenschifferin – BinSchAusbV

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(1) 1Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
2

1.„Betrieb von Binnenschiffen und Sicherheit auf Binnenschiffen“
mit 40 Prozent,
2.„Störungsanalyse und Instandsetzung“
mit 30 Prozent,
3.„Schwerpunkt Frachtschifffahrt“ oder „Schwerpunkt Personenschifffahrt“

mit 20 Prozent sowie
4.„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.

(2) 1Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 – wie folgt bewertet worden sind:
2

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.

Ersetzt V 806-21-1-334 v. 20.1.2005 I 121, 925 (BinSchAusbV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25