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Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschiffer und zur Binnenschifferin – BinSchAusbV

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(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:
2

1.
schwerpunktübergreifende, berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
2.
schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten und
3.
weitere Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt
a)
Frachtschifffahrt oder
b)
Personenschifffahrt.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) 1Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden, berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
2

1.
Steuern von Fahrzeugen zur Unterstützung der Schiffsführung,
2.
Anwenden der Fahrzeugausrüstung,
3.
Be- und Entladen von Fahrzeugen,
4.
Instandhalten von Schiffskörpern und deren Anlagen,
5.
Instandhalten von mechanischen und technischen Anlagen sowie von Schiffsmotoren,
6.
Feststellen von Störungen an Hydrauliksystemen und Ergreifen von Maßnahmen zu deren Behebung,
7.
Prüfen und Instandsetzen von mechanischen und technischen Anlagen sowie von Schiffsmotoren,
8.
Befördern von Personen,
9.
Mitwirken in der Sozialgemeinschaft an Bord,
10.
Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen und
11.
Handeln in Notfallsituationen.

(3) 1Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
2

1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
4.
digitalisierte Arbeitswelt und
5.
Informieren und Kommunizieren.

(4) 1In den Schwerpunkten werden in folgenden Berufsbildpositionen weitere Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt:
2

1.
im Schwerpunkt Frachtschifffahrt in der Berufsbildposition nach Absatz 2 Nummer 3 oder
2.
im Schwerpunkt Personenschifffahrt in der Berufsbildposition nach Absatz 2 Nummer 8.

Ersetzt V 806-21-1-334 v. 20.1.2005 I 121, 925 (BinSchAusbV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25