(+++ Textnachweis ab: 1.8.2022 +++)
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Binnenschiffers und der Binnenschifferin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(3) 1Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen.
2Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.
(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:
2
(2) 1Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden, berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
2
(3) 1Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
2
(4) 1In den Schwerpunkten werden in folgenden Berufsbildpositionen weitere Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt:
2
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(2) Teil 1 soll am Ende des vierten Ausbildungshalbjahres stattfinden.
(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(4) Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Abschlussprüfung spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Abschlussprüfung stattfinden.
(5) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich „Betrieb von Binnenschiffen und Sicherheit auf Binnenschiffen“ statt.
(2) Im Prüfungsbereich „Betrieb von Binnenschiffen und Sicherheit auf Binnenschiffen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
(3) 1Der Prüfling hat drei Arbeitsaufgaben durchzuführen.
2Nach der Durchführung jeder Arbeitsaufgabe wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die jeweilige Arbeitsaufgabe geführt.
(4) 1Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
2Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.
(5) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 210 Minuten.
2Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgaben beträgt insgesamt 90 Minuten.
3Für die Durchführung der auftragsbezogenen Fachgespräche beträgt sie für jedes auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 10 Minuten.
4Für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt die Prüfungszeit 90 Minuten.
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
1Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
2
(1) Im Prüfungsbereich „Störungsanalyse und Instandsetzung“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
(2) 1Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:
2
(3) 1Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe auf dem Gebiet Schiffsmotoren durchzuführen und eine Arbeitsaufgabe, der nach Wahl des Prüfungsausschusses das Gebiet Hydrauliksysteme oder das Gebiet mechanische und technische Anlagen zugrunde liegt.
2Nach der Durchführung wird mit dem Prüfling jeweils ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
(4) 1Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten, die sich in ihrer Gesamtheit auf sämtliche in Absatz 2 genannten Gebiete beziehen.
2Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.
(5) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 240 Minuten.
2Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgaben beträgt insgesamt 120 Minuten.
3Für die Durchführung der auftragsbezogenen Fachgespräche beträgt sie insgesamt höchstens 30 Minuten.
4Für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt sie 90 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich „Schwerpunkt Frachtschifffahrt“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
(2) 1Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen.
2Nach der Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
(3) 1Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
2Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.
(4) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 115 Minuten.
2Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt 45 Minuten.
3Für die Durchführung des auftragsbezogenen Fachgespräches beträgt sie höchstens 10 Minuten.
4Für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt sie 60 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich „Schwerpunkt Personenschifffahrt“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
(2) 1Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen.
2Nach der Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
(3) 1Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
2Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.
(4) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 115 Minuten.
2Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt 45 Minuten.
3Für die Durchführung des auftragsbezogenen Fachgespräches beträgt sie höchstens 10 Minuten.
4Für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt sie 60 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.
2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(1) 1Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
2
| 1. | „Betrieb von Binnenschiffen und Sicherheit auf Binnenschiffen“ | mit 40 Prozent, |
| 2. | „Störungsanalyse und Instandsetzung“ | mit 30 Prozent, |
| 3. | „Schwerpunkt Frachtschifffahrt“ oder „Schwerpunkt Personenschifffahrt“ | mit 20 Prozent sowie |
| 4. | „Wirtschafts- und Sozialkunde“ | mit 10 Prozent. |
(2) 1Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 – wie folgt bewertet worden sind:
2
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben,
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
Berufsausbildungsverhältnisse, die am 1. August 2022 bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn
1Diese Verordnung tritt am 1. August 2022 in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschiffer/zur Binnenschifferin vom 20. Januar 2005 (BGBl. I S. 121, 925) außer Kraft.
| Lfd. Nr. |
Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
|
|---|---|---|---|---|
| 1. bis 24. Monat |
25. bis 36. Monat |
|||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Steuern von Fahrzeugen zur Unterstützung der Schiffsführung (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) |
|
20 |
|
|
||||
| 2 | Anwenden der Fahrzeugausrüstung (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) |
|
12 | |
| 3 | Be- und Entladen von Fahrzeugen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) |
|
||
|
12 |
|||
| 4 | Instandhalten von Schiffskörpern und deren Anlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) |
|
15 |
|
|
||||
| 5 | Instandhalten von mechanischen und technischen Anlagen sowie von Schiffsmotoren (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) |
|
10 | |
| 6 | Feststellen von Störungen an Hydrauliksystemen und Ergreifen von Maßnahmen zu deren Behebung (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) |
|
11 | |
| 7 | Prüfen und Instandsetzen von mechanischen und technischen Anlagen sowie von Schiffsmotoren (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) |
|
15 | |
| 8 | Befördern von Personen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) |
|
5 | |
| 9 | Mitwirken in der Sozialgemeinschaft an Bord (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) |
|
||
|
6 |
|||
| 10 | Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) |
|
9 | |
| 11 | Handeln in Notfallsituationen (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) |
|
9 | |
| Lfd. Nr. |
Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Zuordnung | |
|---|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) |
|
||
| 2 | Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) |
|
während der gesamten Ausbildung |
|
| 3 | Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) |
|
||
|
||||
| 4 | Digitalisierte Arbeitswelt (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) |
|
||
| Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
||||
|---|---|---|---|---|
| 1. bis 24. Monat |
25. bis 36. Monat |
|||
| 5 | Informieren und Kommunizieren (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) |
|
6 | |
| Lfd. Nr. |
Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
|
|---|---|---|---|---|
| 1. bis 24. Monat |
25. bis 36. Monat |
|||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Be- und Entladen von Fahrzeugen (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) |
|
26 | |
2. Personenschifffahrt
| Lfd. Nr. |
Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
|
|---|---|---|---|---|
| 1. bis 24. Monat |
25. bis 36. Monat |
|||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Befördern von Personen (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) |
|
26 | |