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Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschiffer und zur Binnenschifferin – BinSchAusbV

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Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Binnenschiffers und der Binnenschifferin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

Ersetzt V 806-21-1-334 v. 20.1.2005 I 121, 925 (BinSchAusbV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25