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Ausführungsgesetz zum Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt – BinSchAbfÜbkAG

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(1) Den Bescheinigungen nach § 14 Absatz 1, 2, den Ölkontrollbüchern nach § 14 Absatz 3 oder Befreiungen nach § 14 Absatz 4 stehen gleich die von der zuständigen Behörde eines Landes nach landesrechtlichen Vorschriften für den Bereich der Landeswasserstraßen ausgestellten

1.
Bescheinigungen im Sinne von § 14 Absatz 1 Satz 2,
2.
Ölkontrollbücher im Sinne von § 14 Absatz 3 und
3.
Befreiungen im Sinne von § 14 Absatz 4.

(2) Die Gleichwertigkeit gilt jedoch nur, wenn

1.
die Anforderungen des Übereinkommens erfüllt sind und
2.
keine Erleichterungen oder örtlichen Einschränkungen erteilt worden sind.

Ersetzt V 2129-39 v. 13.12.2003 I 2642 (Rhein/BinSchAbfÜbkAG)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25