print

Ausführungsgesetz zum Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt – BinSchAbfÜbkAG

arrow_left arrow_right

(1) Annahmestellen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b sind gemäß den Übergangsbestimmungen nach Artikel 11.01 der Anlage 2 zum Übereinkommen zu errichten.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates Übergangsbestimmungen durch Rechtsverordnungen zu erlassen, die sich aufgrund von Änderungen der Anlagen zum Übereinkommen nach Artikel 19 Absatz 5 des Übereinkommens ergeben.

Ersetzt V 2129-39 v. 13.12.2003 I 2642 (Rhein/BinSchAbfÜbkAG)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25