1Bei den in § 13 genannten Organisationseinheiten am 31. Dezember 2004 anhängige Verwaltungsverfahren werden von der Bundesanstalt fortgeführt. 2Die Bundesanstalt handelt als zuständige Stelle des Bundes und vertritt ihn auch vor Gericht.
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 19.12.2022 I 2507