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Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben – BImAG

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(1) 1Auf die Bundesanstalt gehen die Aufgaben über, die am 31. Dezember 2004 den Bundesvermögensämtern, den Bundesforstämtern und den Bundesvermögensabteilungen der Oberfinanzdirektionen übertragen sind.
2Dazu gehören neben den sonst übertragenen Aufgaben insbesondere die Deckung des Grundstücks- und Raumbedarfs für Bundeszwecke und die Wohnungsfürsorge des Bundes sowie die Verwaltung und Verwertung von Grundstücken, die nicht für Verwaltungszwecke des Bundes oder im Rahmen des Gemeingebrauchs im Aufgabenbereich des Bundes benötigt werden (Allgemeines Grundvermögen) und die forstlichen Dienstleistungen einschließlich forstlicher Bewirtschaftung und naturschutzfachlicher Betreuung des Liegenschaftsvermögens des Bundes.
3Soweit derartige Aufgaben anderen Bundesbehörden oder Gesellschaften des Bundes übertragen sind, verbleibt es bei deren Zuständigkeit.

(2) 1Der Bundesanstalt ist mit Wirkung vom 1. Januar 2005 das Eigentum an sämtlichen Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und beschränkten dinglichen Rechten der Bundesrepublik Deutschland, welche zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gehören, übertragen.
2Die Bundesanstalt ist antragsberechtigt im Sinne der Grundbuchordnung.
3Soweit die in Satz 1 genannten Vermögenswerte in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet belegen sind und die Bundesrepublik Deutschland noch nicht als Eigentümerin festgestellt ist, findet das Verfahren nach dem Vermögenszuordnungsgesetz Anwendung.

(3) 1Der Bundesanstalt wird schrittweise ab dem Jahr 2006 bis zum Ende des Jahres 2010 das Eigentum an allen inländischen Dienstliegenschaften des Bundes übertragen.
2Die Bundesanstalt und die abgebenden Dienststellen bezeichnen in schriftlichen Vereinbarungen mit den betroffenen obersten Bundesbehörden die Liegenschaften, an denen das Eigentum übergehen soll.
3Mit Abschluss der jeweiligen Vereinbarung nach Satz 2 geht das Eigentum an den bezeichneten Liegenschaften über.
4Soweit bis zum 31. Dezember 2011 eine Vereinbarung nach Satz 2 nicht zustande gekommen ist, geht das Eigentum an den Dienstliegenschaften am 1. Januar 2012 auf die Bundesanstalt über.
5Die Bundesanstalt ist antragsberechtigt im Sinne der Grundbuchordnung.
6Die für die Übernahme des Eigentums und die Verwaltung der Dienstliegenschaften in den jeweils maßgeblichen Einzelplänen des Bundeshaushaltsplanes angesetzten Mittel werden auf die Bundesanstalt übertragen und in den Wirtschaftsplan der Bundesanstalt eingestellt.

(4) 1Im Einvernehmen zwischen den bewirtschaftenden obersten Bundesbehörden und dem Bundesministerium der Finanzen können Ausnahmen von der Eigentumsübertragung getroffen werden.
2Dies gilt insbesondere für die von den Verfassungsorganen, den obersten Bundesbehörden und den obersten Bundesgerichten unmittelbar genutzten Dienstliegenschaften.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit der Bundesanstalt eine Vereinbarung über die unentgeltliche Übertragung von beweglichen Sachen schließen.

(6) 1Die Bundesanstalt ist bevollmächtigt, die Bundesrepublik Deutschland im Rechtsverkehr zu vertreten.
2Sie übt diese Vollmacht nur im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben aus.
3Diese Einschränkung ist von den Grundbuchämtern nicht zu prüfen.

(7) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann der Bundesanstalt weitere Aufgaben übertragen und diese wieder entziehen.
2Andere Bundesministerien können der Bundesanstalt durch öffentlich-rechtlichen Vertrag weitere Aufgaben übertragen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 19.12.2022 I 2507
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25