(1) 1Der Vorstand stellt vor Beginn des Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan auf, der
(2) 1Der Wirtschaftsplan bedarf der Genehmigung des Verwaltungsrats.
2Die Abführung an den Bundeshaushalt erfolgt auf der Grundlage des Wirtschaftsplanes.
3Die Höhe der Abführung soll sich am Jahresüberschuss der Bundesanstalt orientieren.