print

Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben – BImAG

arrow_left arrow_right

(1) 1Der Vorstand stellt vor Beginn des Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan auf, der

-
eine Vorschau-Gewinn- und Verlustrechnung,
-
eine Überleitungsrechnung auf Einnahmen und Ausgaben einschließlich der Investitionsplanung,
-
eine Personalplanung
umfasst.
2In den Wirtschaftsplan können Mittel zur Bildung von Rücklagen eingestellt werden.
3Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4Einzelheiten regelt die Satzung.

(2) 1Der Wirtschaftsplan bedarf der Genehmigung des Verwaltungsrats.
2Die Abführung an den Bundeshaushalt erfolgt auf der Grundlage des Wirtschaftsplanes.
3Die Höhe der Abführung soll sich am Jahresüberschuss der Bundesanstalt orientieren.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 19.12.2022 I 2507
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25