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Biersteuergesetz – BierStG

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(1) Registrierte Versender sind Personen, die Bier vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung versenden dürfen.

(2) 1Registrierte Versender bedürfen einer Erlaubnis.
2Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die – soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind – ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen.
3Die Erlaubnis ist bei Beförderungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 davon abhängig, dass Sicherheit nach § 11 Absatz 2 geleistet worden ist.

(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.

Zuletzt geändert durch Art. 47 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25