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Biersteuergesetz – BierStG

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(1) 1Bier unterliegt im Steuergebiet der Biersteuer.
2Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland.
3Die Biersteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinn der Abgabenordnung.

(2) Bier im Sinn dieses Gesetzes sind

1.
die Erzeugnisse der Position 2203 der Kombinierten Nomenklatur,
2.
Mischungen von Bier im Sinn der Nummer 1 mit nichtalkoholischen Getränken, die der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur zuzuordnen sind.

Zuletzt geändert durch Art. 47 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26