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Biersteuergesetz – BierStG

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(1) Für Beförderungen von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs, die vor dem 13. Februar 2023 begonnen worden sind, gilt dieses Gesetz in der am 12. Februar 2023 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2023 fort.

(2) Für Beförderungen unter Steueraussetzung zur Ausfuhr kann die Mitteilung nach Artikel 21 Absatz 5 der Systemrichtlinie bis zum 13. Februar 2024 auf anderem Wege als über das EDV-gestützte System erfolgen.

Zuletzt geändert durch Art. 47 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25