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Gesetz über das Personal der Bundesagentur für Außenwirtschaft – BfAIPG

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1Die in § 2 Abs. 1 genannten Beschäftigten gelten im Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes als Beschäftigte des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle; sie sind aktiv und passiv wahlberechtigt.
2§ 14 Absatz 2 Satz 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes ist nicht anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 9.6.2021 I 1614
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25