print

Gesetz über das Personal der Bundesagentur für Außenwirtschaft – BfAIPG

arrow_left arrow_right

1Die in der Bundesagentur für Außenwirtschaft am 31. Dezember 2008 bestehenden Dienstvereinbarungen gelten für die Beschäftigten im Sinne des § 2 Abs. 1 in der Germany Trade and Invest – Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH für längstens zwölf Monate als Betriebsvereinbarungen fort, soweit sie nicht zuvor durch andere Regelungen ersetzt werden; sie werden nicht durch bereits bei der Germany Trade and Invest – Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH bestehende Betriebsvereinbarungen über den gleichen Regelungsgegenstand verdrängt.
2Entsprechendes gilt für die Fortgeltung der im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie bestehenden Rahmenintegrationsvereinbarung nach § 83 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.
3§ 77 Abs. 6 des Betriebsverfassungsgesetzes ist nicht anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 9.6.2021 I 1614
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25