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Gesetz über das Personal der Bundesagentur für Außenwirtschaft – BfAIPG

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1Die Beamtinnen, Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Außenwirtschaft sind ab dem 1. Januar 2009 solche bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
2Für die Auszubildenden bei der Bundesagentur für Außenwirtschaft gilt Satz 1 entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 9.6.2021 I 1614
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25