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Gesetz über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes – BEVVG

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(1) § 4a Absatz 1 und 5 ist erst ab dem 1. März 2017 anzuwenden.

(2) § 4a Absatz 2 und 3 ist erst ab dem 1. Januar 2017 anzuwenden.

(3) Für vor dem 6. Dezember 2020 eingereichte Pläne wird das Anhörungsverfahren von den Ländern fortgeführt.

Zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 9.6.2021 I 1614
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25