(1) 1Die Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wahrgenommen.
2Es kann seine Aufgaben nach Satz 1 ganz oder teilweise durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf das Eisenbahn-Bundesamt übertragen.
(1a) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
(2) Die Aufgaben des Bundeseisenbahnvermögens auf Grund des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) bleiben unberührt.