print

Verordnung über die Berufsausbildung zum Betonfertigteilbauer und zur Betonfertigteilbauerin – BetonFBAusbV

arrow_left arrow_right

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.

(2) Die Zwischenprüfung soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

Geändert durch Art. 1 V v. 26.11.2015 I 2109
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25