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Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
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- a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung
- b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
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Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
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- a)
Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern
- b)
Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
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- c)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
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während der gesamten Ausbildung
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Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
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- a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen
- b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden und Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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| 4
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Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
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Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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| 5
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Umgehen mit Gefahrstoffen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
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- a)
Gefahrstoffe erkennen und unterscheiden
- b)
berufsspezifische Arbeitsanweisungen beim Umgang mit Gefahrstoffen anwenden
- c)
Gefahrstoffe handhaben, lagern und entsorgen
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Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken (§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
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- a)
Informationsquellen auswählen und Informationen beschaffen und auswerten
- b)
Normen, Vorschriften und Richtlinien anwenden
- c)
Betriebsdaten-Informationssysteme handhaben
- d)
Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren
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2
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- e)
Sachverhalte gegenüber Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert darstellen
- f)
Protokolle und Zeichnungen anfertigen
- g)
Konflikte erkennen und zur Konfliktlösung beitragen
- h)
eigene Qualifikationsdefizite feststellen und Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen
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Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
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- a)
Arbeitsabläufe, auch im Team, unter Beachtung technologischer, wirtschaftlicher, betrieblicher und terminlicher Vorgaben planen und kulturelle Identitäten berücksichtigen
- b)
Arbeitsplatz einrichten
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- c)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen prüfen und einrichten und Prozessdaten einstellen
- d)
Materialbedarf ermitteln und Materiallisten erstellen
- e)
Materialien anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
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| 8
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Bedienen, Reinigen, Pflegen und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen (§ 4 Absatz 3 Nummer 8)
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- a)
Sicherheitseinrichtungen auf Funktionsfähigkeit prüfen
- b)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen bedienen, reinigen und pflegen
- c)
Störungen feststellen und Maßnahmen zur Mängelbeseitigung ergreifen
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4
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- d)
Maschinendaten in betriebliche Datensysteme einpflegen und auswerten
- e)
Produktionsprozesse überwachen
- f)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen auf Verschleiß und Beschädigung sichtprüfen und Wartungsintervalle einhalten
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4
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Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen, Dokumentation und Kundenorientierung (§ 4 Absatz 3 Nummer 9)
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- a)
betriebliche Qualitätssicherungssysteme anwenden
- b)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
- c)
Einsatzstoffe und -materialien sowie Bauteile auf Verwendbarkeit prüfen
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- d)
Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen und Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden
- e)
Qualitätsabweichungen feststellen und dokumentieren und Korrekturmaßnahmen einleiten
- f)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
- g)
Kundenwünsche entgegennehmen und prüfen, Aufwand abschätzen und Kunden über Lösungsmöglichkeiten informieren
- h)
Kundenbeanstandungen entgegennehmen, beurteilen und Maßnahmen zur Bearbeitung ergreifen
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