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Verordnung über die Berufsausbildung zum Betonfertigteilbauer und zur Betonfertigteilbauerin – BetonFBAusbV

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(1) 1Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen.
2Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.

(2) Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

Geändert durch Art. 1 V v. 26.11.2015 I 2109
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25