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Verordnung über die Berufsausbildung zum Betonfertigteilbauer und zur Betonfertigteilbauerin – BetonFBAusbV

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(1) Im Prüfungsbereich Betontechnologie und Oberflächengestaltung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Mengen- und Mischungsberechnungen durchzuführen,
2.
Gesteinskörnungen, Zementarten, Zusatzmittel und Zusatzstoffe zu erläutern,
3.
Betone mit besonderen Eigenschaften und Sonderbetone zu erläutern,
4.
Betonprüfungen zu beschreiben und
5.
Oberflächenbearbeitung und -gestaltung zu beschreiben.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

Geändert durch Art. 1 V v. 26.11.2015 I 2109
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25