(1) Pensionskassen haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach Formular F.200.01 aufzustellen, und zwar bis einschließlich Zeile ZE0690
(2) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend.
(+++ § 7: zur Nichtanwendung vgl. § 18 Abs. 2 +++)