print

Versicherungsberichterstattungs-Verordnung – BerVersV

arrow_left arrow_right

(1) Bei der Verwendung der Formulare sind die sich aus Anlage 2 Abschnitt A und B ergebenden Anmerkungen und Abkürzungen zu beachten.

(2) Bei der Erstellung der Formulare ist Anlage 2 Abschnitt C zu beachten.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.12.2024 I Nr. 414
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26