(1) 1Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, die der Aufsicht durch die Bundesanstalt unterliegen, haben der Bundesanstalt vierteljährlich innerhalb der Frist nach § 20 die Angaben zur Geschäftsentwicklung mit den Inhalten nach Satz 2 vorzulegen.
2Die Berichterstattung erfolgt
(2) Für die Formulare F.601.01 bis F.604.01 gelten die in Anlage 3 festgelegten Muster.