print

Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – BerVersV

arrow_left arrow_right

Ordnungswidrig im Sinne des § 332 Absatz 2 Nummer 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes handelt, wer als Mitglied des Vorstands, als Hauptbevollmächtigter nach § 68 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder als Liquidator eines Versicherungsunternehmens vorsätzlich oder leichtfertig

1.
entgegen § 1 Absatz 1 oder § 18 Absatz 1 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
2.
entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.12.2024 I Nr. 414
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25