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Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – BerVersV

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Diese Verordnung ist auf Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die auf Grund des § 5 Absatz 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes von der laufenden Aufsicht freigestellt sind, nicht anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.12.2024 I Nr. 414
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25