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Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder – BEMFV

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1§ 4 gilt bis zum 31. Dezember 2003 nicht für ortsfeste Funkanlagen, die vor dem 20. August 1997 in Betrieb genommen wurden.
2Wird eine solche Anlage nach Inkrafttreten dieser Verordnung technisch verändert oder werden an ihrem Standort weitere ortsfeste Funkanlagen errichtet, findet § 4 Anwendung.

Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 3 G v. 27.6.2017 I 1947
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25