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Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder – BEMFV

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(1) Der Betreiber einer ortsfesten Amateurfunkanlage, die den Anforderungen des § 8 Abs. 2 oder 3 unterliegt, hat eine erneute Anzeige nach § 9 vorzunehmen, wenn die Funkanlage technische Parameter aufweist, so dass die Voraussetzungen, unter denen die Anzeige vorgenommen wurde, nicht mehr gegeben sind.

(2) Der Betreiber einer ortsfesten Funkanlage, die den Regelungen des § 4 unterfällt, hat der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Änderungen der Funkanlage hinsichtlich der gemeldeten Daten unverzüglich anzuzeigen.

Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 3 G v. 27.6.2017 I 1947
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25