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Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder – BEMFV

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1Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen trifft die erforderlichen Anordnungen, um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten.
2Sie kann insbesondere den Betrieb der ortsfesten Funkanlage beschränken oder untersagen.
3Anordnungen, die die Einhaltung des § 3 Satz 1 Nr. 1 gewährleisten, sind im Einvernehmen mit der zuständigen Immissionsschutzbehörde zu treffen.

Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 3 G v. 27.6.2017 I 1947
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25