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Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen – BefBedV

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1Anspruch auf Beförderung besteht, soweit nach den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften eine Beförderungspflicht gegeben ist.
2Sachen werden nur nach Maßgabe der §§ 11 und 12 befördert.

Zuletzt geändert durch Art. 5a G v. 16.4.2021 I 822
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25