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Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen – BefBedV

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Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Beförderungsvertrag ergeben, ist der Sitz des Unternehmers.

Zuletzt geändert durch Art. 5a G v. 16.4.2021 I 822
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25