| Erster Teil | |||||||
| Gemeinsame Vorschriften | |||||||
| § 1 | Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe | ||||||
| § 2 | Ausbildungsdauer | ||||||
| § 3 | Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung der Berufsausbildung | ||||||
| § 4 | Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten | ||||||
| Zweiter Teil | |||||||
| Vorschriften über die Ausbildungsberufe Hochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin, Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin und Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin | |||||||
| 1. | Abschnitt | ||||||
| Hochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin | |||||||
| § 5 | Ausbildungsberufsbild | ||||||
| § 6 | Ausbildungsrahmenplan | ||||||
| § 7 | Ausbildungsplan | ||||||
| § 8 | Berichtsheft | ||||||
| § 9 | Zwischenprüfung | ||||||
| § 10 | Abschlussprüfung | ||||||
| 2. | Abschnitt | ||||||
| Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin | |||||||
| § 11 | Ausbildungsberufsbild | ||||||
| § 12 | Ausbildungsrahmenplan | ||||||
| § 13 | Ausbildungsplan | ||||||
| § 14 | Berichtsheft | ||||||
| § 15 | Zwischenprüfung | ||||||
| § 16 | Abschlussprüfung | ||||||
| 3. | Abschnitt | ||||||
| Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin | |||||||
| § 17 | Ausbildungsberufsbild | ||||||
| § 18 | Ausbildungsrahmenplan | ||||||
| § 19 | Ausbildungsplan | ||||||
| § 20 | Berichtsheft | ||||||
| § 21 | Zwischenprüfung | ||||||
| § 22 | Abschlussprüfung | ||||||
| Dritter Teil | |||||||
| Vorschriften für die aufbauenden Ausbildungsberufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 sowie Abs. 2 Nr. 1 und 2 | |||||||
| 1. | Abschnitt | ||||||
| Maurer/Maurerin | |||||||
| § 23 | Ausbildungsberufsbild | ||||||
| § 24 | Ausbildungsrahmenplan | ||||||
| § 25 | Ausbildungsplan | ||||||
| § 26 | Berichtsheft | ||||||
| § 27 | Abschlussprüfung/Gesellenprüfung | ||||||
| 2. | Abschnitt | ||||||
| Beton- und Stahlbetonbauer/Beton- und Stahlbetonbauerin | |||||||
| § 28 | Ausbildungsberufsbild | ||||||
| § 29 | Ausbildungsrahmenplan | ||||||
| § 30 | Ausbildungsplan | ||||||
| § 31 | Berichtsheft | ||||||
| § 32 | Abschlussprüfung/Gesellenprüfung | ||||||
| 3. | Abschnitt | ||||||
| Feuerungs- und Schornsteinbauer/Feuerungs- und Schornsteinbauerin | |||||||
| § 33 | Ausbildungsberufsbild | ||||||
| § 34 | Ausbildungsrahmenplan | ||||||
| § 35 | Ausbildungsplan | ||||||
| § 36 | Berichtsheft | ||||||
| § 37 | Abschlussprüfung/Gesellenprüfung | ||||||
| 3a. | Abschnitt | ||||||
| Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik/Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik | |||||||
| § 37a | Ausbildungsberufsbild | ||||||
| § 37b | Ausbildungsrahmenplan | ||||||
| § 37c | Ausbildungsplan | ||||||
| § 37d | Berichtsheft | ||||||
| § 37e | Abschlussprüfung | ||||||
| 4. | Abschnitt | ||||||
| Zimmerer/Zimmerin | |||||||
| § 38 | Ausbildungsberufsbild | ||||||
| § 39 | Ausbildungsrahmenplan | ||||||
| § 40 | Ausbildungsplan | ||||||
| § 41 | Berichtsheft | ||||||
| § 42 | Abschlussprüfung/Gesellenprüfung | ||||||
| 5. | Abschnitt | ||||||
| Stukkateur/Stukkateurin | |||||||
| § 43 | Ausbildungsberufsbild | ||||||
| § 44 | Ausbildungsrahmenplan | ||||||
| § 45 | Ausbildungsplan | ||||||
| § 46 | Berichtsheft | ||||||
| § 47 | Abschlussprüfung/Gesellenprüfung | ||||||
| 6. | Abschnitt | ||||||
| Fliesen-, Platten- und Mosaikleger/Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin | |||||||
| § 48 | Ausbildungsberufsbild | ||||||
| § 49 | Ausbildungsrahmenplan | ||||||
| § 50 | Ausbildungsplan | ||||||
| § 51 | Berichtsheft | ||||||
| § 52 | Abschlussprüfung/Gesellenprüfung | ||||||
| 7. | Abschnitt | ||||||
| Estrichleger/Estrichlegerin | |||||||
| § 53 | Ausbildungsberufsbild | ||||||
| § 54 | Ausbildungsrahmenplan | ||||||
| § 55 | Ausbildungsplan | ||||||
| § 56 | Berichtsheft | ||||||
| § 57 | Abschlussprüfung/Gesellenprüfung | ||||||
| 8. | Abschnitt | ||||||
| Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer/Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin | |||||||
| § 58 | Ausbildungsberufsbild | ||||||
| § 59 | Ausbildungsrahmenplan | ||||||
| § 60 | Ausbildungsplan | ||||||
| § 61 | Berichtsheft | ||||||
| § 62 | Abschlussprüfung/Gesellenprüfung | ||||||
| 9. | Abschnitt | ||||||
| Trockenbaumonteur/Trockenbaumonteurin | |||||||
| § 63 | Ausbildungsberufsbild | ||||||
| § 64 | Ausbildungsrahmenplan | ||||||
| § 65 | Ausbildungsplan | ||||||
| § 66 | Berichtsheft | ||||||
| § 67 | Abschlussprüfung | ||||||
| 10. | Abschnitt | ||||||
| Straßenbauer/Straßenbauerin | |||||||
| § 68 | Ausbildungsberufsbild | ||||||
| § 69 | Ausbildungsrahmenplan | ||||||
| § 70 | Ausbildungsplan | ||||||
| § 71 | Berichtsheft | ||||||
| § 72 | Abschlussprüfung/Gesellenprüfung | ||||||
| 11. | Abschnitt | ||||||
| Rohrleitungsbauer/Rohrleitungsbauerin | |||||||
| § 73 | Ausbildungsberufsbild | ||||||
| § 74 | Ausbildungsrahmenplan | ||||||
| § 75 | Ausbildungsplan | ||||||
| § 76 | Berichtsheft | ||||||
| § 77 | Abschlussprüfung | ||||||
| 12. | Abschnitt | ||||||
| Kanalbauer/Kanalbauerin | |||||||
| § 78 | Ausbildungsberufsbild | ||||||
| § 79 | Ausbildungsrahmenplan | ||||||
| § 80 | Ausbildungsplan | ||||||
| § 81 | Berichtsheft | ||||||
| § 82 | Abschlussprüfung | ||||||
| 13. | Abschnitt | ||||||
| Brunnenbauer/Brunnenbauerin | |||||||
| § 83 | Ausbildungsberufsbild | ||||||
| § 84 | Ausbildungsrahmenplan | ||||||
| § 85 | Ausbildungsplan | ||||||
| § 86 | Berichtsheft | ||||||
| § 87 | Abschlussprüfung/Gesellenprüfung | ||||||
| 14. | Abschnitt | ||||||
| Spezialtiefbauer/Spezialtiefbauerin | |||||||
| § 88 | Ausbildungsberufsbild | ||||||
| § 89 | Ausbildungsrahmenplan | ||||||
| § 90 | Ausbildungsplan | ||||||
| § 91 | Berichtsheft | ||||||
| § 92 | Abschlussprüfung | ||||||
| 15. | Abschnitt | ||||||
| Gleisbauer/Gleisbauerin | |||||||
| § 93 | Ausbildungsberufsbild | ||||||
| § 94 | Ausbildungsrahmenplan | ||||||
| § 95 | Ausbildungsplan | ||||||
| § 96 | Berichtsheft | ||||||
| § 97 | Abschlussprüfung | ||||||
| Vierter Teil | |||||||
| Übergangs- und Schlussvorschriften | |||||||
| § 98 | Übergangsregelung | ||||||
| § 99 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten | ||||||
| Anlagen | |||||||
| Anlage 1 | Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Hochbaufacharbeiter/zur Hochbaufacharbeiterin | ||||||
| I. | Berufliche Grundbildung | ||||||
| II. | Berufliche Fachbildung | ||||||
| A. | Schwerpunkt Maurerarbeiten | ||||||
| B. | Schwerpunkt Beton- und Stahlbetonarbeiten | ||||||
| C. | Schwerpunkt Feuerungs- und Schornsteinbauarbeiten | ||||||
| Anlage 2 | Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter/zur Ausbaufacharbeiterin | ||||||
| I. | Berufliche Grundbildung | ||||||
| II. | Berufliche Fachbildung | ||||||
| A. | Schwerpunkt Zimmerarbeiten | ||||||
| B. | Schwerpunkt Stukkateurarbeiten | ||||||
| C. | Schwerpunkt Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten | ||||||
| D. | Schwerpunkt Estricharbeiten | ||||||
| E. | Schwerpunkt Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten | ||||||
| F. | Schwerpunkt Trockenbauarbeiten | ||||||
| Anlage 3 | Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter/zur Tiefbaufacharbeiterin | ||||||
| I. | Berufliche Grundbildung | ||||||
| II. | Berufliche Fachbildung | ||||||
| A. | Schwerpunkt Straßenbauarbeiten | ||||||
| B. | Schwerpunkt Rohrleitungsbauarbeiten | ||||||
| C. | Schwerpunkt Kanalbauarbeiten | ||||||
| D. | Schwerpunkt Brunnen- und Spezialtiefbauarbeiten | ||||||
| E. | Schwerpunkt Gleisbauarbeiten | ||||||
| Anlage 4 | Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Maurer/zur Maurerin | ||||||
| Anlage 5 | Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Beton- und Stahlbetonbauer/zur Beton- und Stahlbetonbauerin | ||||||
| Anlage 6 | Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Feuerungs- und Schornsteinbauer/ zur Feuerungs- und Schornsteinbauerin | ||||||
| Anlage 6a | Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik/zur Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik | ||||||
| Anlage 7 | Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Zimmerer/zur Zimmerin | ||||||
| Anlage 8 | Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Stukkateur/zur Stukkateurin | ||||||
| Anlage 9 | Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fliesen-, Platten- und Mosaikleger/ zur Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin | ||||||
| Anlage 10 | Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Estrichleger/zur Estrichlegerin | ||||||
| Anlage 11 | Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer/ zur Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin | ||||||
| Anlage 12 | Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Trockenbaumonteur/zur Trockenbaumonteurin | ||||||
| Anlage 13 | Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Straßenbauer/zur Straßenbauerin | ||||||
| Anlage 14 | Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Rohrleitungsbauer/zur Rohrleitungsbauerin | ||||||
| Anlage 15 | Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kanalbauer/zur Kanalbauerin | ||||||
| Anlage 16 | Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Brunnenbauer/zur Brunnenbauerin | ||||||
| Anlage 17 | Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Spezialtiefbauer/zur Spezialtiefbauerin | ||||||
| Anlage 18 | Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gleisbauer/zur Gleisbauerin | ||||||
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, und des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
(1) 1Es werden gemäß § 25 der Handwerksordnung für eine Ausbildung in den Gewerben Nr. 1 Maurer und Betonbauer, Nr. 3 Zimmerer, Nr. 5 Straßenbauer, Nr. 6 Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer, Nr. 7 Brunnenbauer, Nr. 9 Stukkateure der Anlage A der Handwerksordnung, Nr. 1 Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Nr. 3 Estrichleger der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung sowie gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes folgende Ausbildungsberufe staatlich anerkannt:
2
(2) 1Gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes werden darüber hinaus im Bereich der Industrie staatlich anerkannt:
2
(1) Die Stufenausbildung in der Bauwirtschaft dauert insgesamt 36 Monate.
(2) 1Die Ausbildung in der ersten Stufe zu den Ausbildungsberufen Hochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin, Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin oder Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin dauert 24 Monate.
2In den Ausbildungsberufen der darauf aufbauenden zweiten Stufe dauert die Ausbildung weitere 12 Monate.
(3) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes oder gemäß § 27a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.
(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.
(2) 1Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt.
2Diese Befähigung ist auch in der Zwischenprüfung und in der Abschlussprüfung nachzuweisen.
(1) 1Die Berufsausbildung ist entsprechend den Ausbildungsrahmenplänen (Anlagen 1 bis 18) während einer Dauer von 32 bis 37 Wochen wie folgt in überbetrieblichen Ausbildungsstätten zu ergänzen und zu vertiefen:
2
(2) Die zuständige Stelle regelt die Dauer der Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten im Rahmen der zeitlichen Vorgaben des Absatzes 1 Nr. 1 und 2. Trifft die zuständige Stelle keine Regelung, erfolgt die Festlegung durch den Ausbildenden.
(3) Eine nach Maßgabe von Absatz 2 getroffene Regelung ist für die Dauer des Berufsausbildungsverhältnisses verbindlich.
(4) Der Urlaub ist jeweils auf die Dauer der Berufsausbildung in der betrieblichen Ausbildungsstätte anzurechnen.
1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
2
1Die in § 5 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte "Maurerarbeiten", "Beton- und Stahlbetonarbeiten" sowie "Feuerungs- und Schornsteinbauarbeiten" nach der in der Anlage 1 für die berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden.
2Eine von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
1Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen.
2Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen.
3Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
(2) Umfasst das Berufsausbildungsverhältnis eine Ausbildung für die erste Stufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, so soll die Zwischenprüfung am Ende des ersten Ausbildungsjahres stattfinden.
(3) Die Zwischenprüfung nach Absatz 2 erstreckt sich auf die in der Anlage 1 Abschnitt I unter den laufenden Nummern 1 bis 20 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(4) 1Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sechs Stunden eine praktische Aufgabe ausführen.
2Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsschritte planen, Baustoffe und Werkzeuge festlegen, den Arbeitsplatz sichern, den Gesundheitsschutz beachten und die Ausführung der Aufgabe mündlich oder schriftlich begründen kann.
3Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:
4
(5) Umfasst das Berufsausbildungsverhältnis eine Ausbildung für die erste und zweite Stufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a sowie Abs. 2 Nr. 1, so soll die Zwischenprüfung am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(6) Die inhaltlichen Anforderungen der Zwischenprüfung nach Absatz 5 ergeben sich aus § 10 Abs. 1 bis 4.
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) 1Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische Aufgabe ausführen.
2Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsschritte selbständig festlegen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann.
3Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere in Betracht:
4
(3) 1Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Schwerpunktbezogene Aufgaben, Bauwerke im Hochbau sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden.
2In den Prüfungsbereichen Schwerpunktbezogene Aufgaben und Bauwerke im Hochbau soll der Prüfling zeigen, dass er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann.
3Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden.
4Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
5
(4) 1Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:
2
| 1. | im Prüfungsbereich Schwerpunktbezogene Aufgaben | 100 Minuten, |
| 2. | im Prüfungsbereich Bauwerke im Hochbau | 100 Minuten, |
| 3. | im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 40 Minuten. |
(5) 1Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
2Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(6) 1Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
2
| 1. | Prüfungsbereich Schwerpunktbezogene Aufgaben | 40 vom Hundert, |
| 2. | Prüfungsbereich Bauwerke im Hochbau | 40 vom Hundert, |
| 3. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 20 vom Hundert. |
(7) 1Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
2Wird die Leistung in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(8) Die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Hochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin gilt bei Fortsetzung der Berufsausbildung in einem der aufbauenden Berufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 als Zwischenprüfung nach § 42 des Berufsbildungsgesetzes.
1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
2
1Die in § 11 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte "Zimmerarbeiten", "Stukkateurarbeiten", "Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten", "Estricharbeiten", "Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten" und "Trockenbauarbeiten" nach der in der Anlage 2 für die berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden.
2Eine von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
1Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen.
2Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen.
3Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
(2) Umfaßt das Berufsausbildungsverhältnis eine Ausbildung für die erste Stufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, so soll die Zwischenprüfung am Ende des ersten Ausbildungsjahres stattfinden.
(3) Die Zwischenprüfung nach Absatz 2 erstreckt sich auf die in der Anlage 2 Abschnitt I unter den laufenden Nummern 1 bis 17 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(4) 1Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sechs Stunden eine praktische Aufgabe ausführen.
2Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er die Arbeitsschritte planen, Baustoffe und Werkzeuge festlegen, den Arbeitsplatz sichern, den Gesundheitsschutz beachten und die Ausführung der Aufgabe mündlich oder schriftlich begründen kann.
3Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:
4
(5) Umfasst das Berufsausbildungsverhältnis eine Ausbildung für die erste und zweite Stufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 2, so soll die Zwischenprüfung am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(6) Die inhaltlichen Anforderungen der Zwischenprüfung nach Absatz 5 ergeben sich aus § 16 Abs. 1 bis 4.
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) 1Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische Aufgabe ausführen.
2Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er die Arbeitsschritte selbständig festlegen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann.
3Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere in Betracht:
4
(3) 1Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Schwerpunktbezogene Aufgaben, Bauwerke im Ausbau sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden.
2In den Prüfungsbereichen Schwerpunktbezogene Aufgaben und Bauwerke im Ausbau soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann.
3Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden.
4Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
5
(4) 1Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:
2
| 1. | im Prüfungsbereich Schwerpunktbezogene Aufgaben | 100 Minuten, |
| 2. | im Prüfungsbereich Bauwerke im Ausbau | 100 Minuten, |
| 3. | im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 40 Minuten. |
(5) 1Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
2Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(6) 1Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
2
| 1. | Prüfungsbereich Schwerpunktbezogene Aufgaben | 40 vom Hundert, |
| 2. | Prüfungsbereich Bauwerke im Ausbau | 40 vom Hundert, |
| 3. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 20 vom Hundert. |
(7) 1Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
2Wird die Leistung in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(8) Die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin gilt bei Fortsetzung der Berufsausbildung in einem der aufbauenden Berufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 2 als Zwischenprüfung nach § 42 des Berufsbildungsgesetzes.
1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
2
1Die in § 17 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte "Straßenbauarbeiten", "Rohrleitungsbauarbeiten", "Kanalbauarbeiten", "Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten" sowie "Gleisbauarbeiten" nach der in der Anlage 3 für die berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden.
2Eine von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
1Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen.
2Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen.
3Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
(2) Umfaßt das Berufsausbildungsverhältnis eine Ausbildung für die erste Stufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c, so soll die Zwischenprüfung am Ende des ersten Ausbildungsjahres stattfinden.
(3) Die Zwischenprüfung nach Absatz 2 erstreckt sich auf die in der Anlage 3 Abschnitt I unter den laufenden Nummern 1 bis 15 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(4) 1Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sechs Stunden eine praktische Aufgabe ausführen.
2Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er die Arbeitsschritte planen, Baustoffe und Werkzeuge festlegen, den Arbeitsplatz sichern, den Gesundheitsschutz beachten und die Ausführung der Aufgabe mündlich oder schriftlich begründen kann.
3Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:
4
(5) Umfasst das Berufsausbildungsverhältnis eine Ausbildung für die erste und zweite Stufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 4 oder Abs. 2 Nr. 3, so soll die Zwischenprüfung am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(6) Die inhaltlichen Anforderungen der Zwischenprüfung nach Absatz 5 ergeben sich aus § 22 Abs. 1 bis 4.
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 3 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) 1Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische Aufgabe ausführen.
2Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er die Arbeitsschritte selbständig festlegen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann.
3Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere in Betracht:
4
(3) 1Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Schwerpunktbezogene Aufgaben, Bauwerke im Tiefbau sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden.
2In den Prüfungsbereichen Schwerpunktbezogene Aufgaben und Bauwerke im Tiefbau soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann.
3Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden.
4Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
5
(4) 1Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:
2
| 1. | im Prüfungsbereich Schwerpunktbezogene Aufgaben | 100 Minuten, |
| 2. | im Prüfungsbereich Bauwerke im Tiefbau | 100 Minuten, |
| 3. | im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 40 Minuten. |
(5) 1Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
2Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(6) 1Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
2
| 1. | Prüfungsbereich Schwerpunktbezogene Aufgaben | 40 vom Hundert, |
| 2. | Prüfungsbereich Bauwerke im Tiefbau | 40 vom Hundert, |
| 3. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 20 vom Hundert. |
(7) 1Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
2Wird die Leistung in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(8) Die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin gilt bei Fortsetzung der Berufsausbildung in einem der aufbauenden Berufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 oder Abs. 2 Nr. 3 als Zwischenprüfung nach § 42 des Berufsbildungsgesetzes.
1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
2
1Die in § 23 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage 4 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden.
2Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
1Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen.
2Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen.
3Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) 1Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische Aufgabe ausführen.
2Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann.
3Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere in Betracht:
4
(3) 1Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Baukörper aus Steinen, Bauwerke im Hochbau sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden.
2In den Prüfungsbereichen Baukörper aus Steinen und Bauwerke im Hochbau soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann.
3Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden.
4Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
5
(4) 1Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:
2
| 1. | im Prüfungsbereich Baukörper aus Steinen | 150 Minuten, |
| 2. | im Prüfungsbereich Bauwerke im Hochbau | 150 Minuten, |
| 3. | im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) 1Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
2Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(6) 1Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
2
| 1. | Prüfungsbereich Baukörper aus Steinen | 40 vom Hundert, |
| 2. | Prüfungsbereich Bauwerke im Hochbau | 40 vom Hundert, |
| 3. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 20 vom Hundert. |
(7) 1Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
2Wird die Leistung in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(8) 1Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforderungen nach § 10, so hat er den Abschluß Hochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin erreicht.
2Die Anforderungen nach § 10 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prüfung im praktischen Teil sowie in einem der fachbezogenen Prüfungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1 und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht wurde.
3Außerdem darf in keinem der fachbezogenen Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung erbracht worden sein.
1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
2
1Die in § 28 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage 5 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden.
2Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
1Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen.
2Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen.
3Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 5 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) 1Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische Aufgabe ausführen.
2Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann.
3Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere in Betracht:
4
(3) 1Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Bauteile aus Beton und Stahlbeton, Baukörper aus Steinen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden.
2In den Prüfungsbereichen Bauteile aus Beton und Stahlbeton sowie Baukörper aus Steinen soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann.
3Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden.
4Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
5
(4) 1Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:
2
| 1. | im Prüfungsbereich Bauteile aus Beton und Stahlbeton | 180 Minuten, |
| 2. | im Prüfungsbereich Baukörper aus Steinen | 120 Minuten, |
| 3. | im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) 1Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
2Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(6) 1Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
2
| 1. | Prüfungsbereich Bauteile aus Beton und Stahlbeton | 50 vom Hundert, |
| 2. | Prüfungsbereich Baukörper aus Steinen | 30 vom Hundert, |
| 3. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 20 vom Hundert. |
(7) 1Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
2Wird die Leistung in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(8) 1Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforderungen nach § 10, so hat er den Abschluß Hochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin erreicht.
2Die Anforderungen nach § 10 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prüfung im praktischen Teil sowie in einem der fachbezogenen Prüfungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1 und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht wurde.
3Außerdem darf in keinem der fachbezogenen Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung erbracht worden sein.
1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
2
1Die in § 33 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage 6 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden.
2Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
1Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen.
2Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen.
3Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 6 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) 1Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische Aufgabe ausführen.
2Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann.
3Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere in Betracht:
4
(3) 1Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Feuerfeste Konstruktionen, Abgasanlagen und Schornsteine sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden.
2In den Prüfungsbereichen Feuerfeste Konstruktionen sowie Abgasanlagen und Schornsteine soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann.
3Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden.
4Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
5
(4) 1Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:
2
| 1. | im Prüfungsbereich Feuerfeste Konstruktionen | 150 Minuten, |
| 2. | im Prüfungsbereich Abgasanlagen und Schornsteine | 150 Minuten, |
| 3. | im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) 1Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
2Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(6) 1Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
2
| 1. | Prüfungsbereich Feuerfeste Konstruktionen | 40 vom Hundert, |
| 2. | Prüfungsbereich Abgasanlagen und Schornsteine | 40 vom Hundert, |
| 3. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 20 vom Hundert. |
(7) 1Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
2Wird die Leistung in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(8) 1Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforderungen nach § 10, so hat er den Abschluß Hochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin erreicht.
2Die Anforderungen nach § 10 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prüfung im praktischen Teil sowie in einem der fachbezogenen Prüfungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1 und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht wurde.
3Außerdem darf in keinem der fachbezogenen Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung erbracht worden sein.
1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
2
1Die in § 37a genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage 6a enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden.
2Eine von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
1Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen.
2Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen.
3Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 6a der Verordnung aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) 1Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische Aufgabe durchführen.
2Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere in Betracht:
3
(3) 1Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Abbruchtechnik, Bohr- und Trenntechnik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden.
2In den Prüfungsbereichen Abbruchtechnik sowie Bohr- und Trenntechnik sind insbesondere durch Verknüpfung informationstechnischer, technologischer und mathematischer Kenntnisse fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen.
3Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen, die Verwendung von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen zuordnen, Planungsunterlagen und Dokumentationen erstellen, Herstellerangaben beachten sowie qualitätssichernde Maßnahmen einbeziehen kann.
4Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
5
(4) 1Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
2
| 1. | im Prüfungsbereich Abbruchtechnik | 150 Minuten, |
| 2. | im Prüfungsbereich Bohr- und Trenntechnik | 150 Minuten, |
| 3. | im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) 1Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
2Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweilige bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(6) 1Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
2
| 1. | Prüfungsbereich Abbruchtechnik | 40 Prozent, |
| 2. | Prüfungsbereich Bohr- und Trenntechnik | 40 Prozent, |
| 3. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 20 Prozent. |
(7) 1Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
2Wird die Leistung in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(8) 1Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht bestanden, erfüllt er jedoch in dieser Prüfung die Anforderungen nach § 10, so hat er den Abschluss Hochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin erreicht.
2Die Anforderungen nach § 10 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prüfung im praktischen Teil sowie in einem der fachbezogenen Prüfungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1 und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht wurde.
3Außerdem darf in keinem der fachbezogenen Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung erbracht worden sein.
1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
2
1Die in § 38 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage 7 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden.
2Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
1Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen.
2Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen.
3Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 2 und 7 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) 1Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische Aufgabe ausführen.
2Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann.
3Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere in Betracht:
4
(3) 1Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Holzkonstruktionen, Bauteile sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden.
2In den Prüfungsbereichen Holzkonstruktionen und Bauteile soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann.
3Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden.
4Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
5
(4) 1Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:
2
| 1. | im Prüfungsbereich Holzkonstruktionen | 180 Minuten, |
| 2. | im Prüfungsbereich Bauteile | 120 Minuten, |
| 3. | im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) 1Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
2Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(6) 1Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
2
| 1. | Prüfungsbereich Holzkonstruktionen | 50 vom Hundert, |
| 2. | Prüfungsbereich Bauteile | 30 vom Hundert, |
| 3. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 20 vom Hundert. |
(7) 1Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
2Wird die Leistung in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(8) 1Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforderungen nach § 16, so hat er den Abschluß Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin erreicht.
2Die Anforderungen nach § 16 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prüfung im praktischen Teil sowie in einem der fachbezogenen Prüfungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1 und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht wurde.
3Außerdem darf in keinem der fachbezogenen Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung erbracht worden sein.
1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
2
1Die in § 43 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage 8 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden.
2Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
1Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen.
2Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen.
3Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
(1) Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 2 und 8 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) 1Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 14 Stunden eine praktische Aufgabe ausführen.
2Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann.
3Für die praktische Aufgabe kommt insbesondere das Herstellen einer Wand- und Deckenputzfläche in Verbindung mit einer Trockenbaukonstruktion sowie mit angesetztem oder vor Ort gezogenem Stuck in Betracht.
(3) 1Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Stuck und Putz, Trockenbau sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden.
2In den Prüfungsbereichen Stuck und Putz sowie Trockenbau soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann.
3Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden.
4Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
5
(4) 1Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:
2
| 1. | im Prüfungsbereich Stuck und Putz | 180 Minuten, |
| 2. | im Prüfungsbereich Trockenbau | 120 Minuten, |
| 3. | im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) 1Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
2Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(6) 1Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
2
| 1. | Prüfungsbereich Stuck und Putz | 50 vom Hundert, |
| 2. | Prüfungsbereich Trockenbau | 30 vom Hundert, |
| 3. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 20 vom Hundert. |
(7) 1Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
2Wird die Leistung in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(8) 1Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforderungen nach § 16, so hat er den Abschluß Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin erreicht.
2Die Anforderungen nach § 16 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prüfung im praktischen Teil sowie in einem der fachbezogenen Prüfungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1 und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht wurde.
3Außerdem darf in keinem der fachbezogenen Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung erbracht worden sein.
1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
2
1Die in § 48 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage 9 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden.
2Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
1Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen.
2Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen.
3Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
(1) Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 2 und 9 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) 1Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens zehn Stunden eine praktische Aufgabe ausführen.
2Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren und Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz ergreifen kann.
3Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere in Betracht:
4
(3) 1Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Wandbeläge, Bodenbeläge sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden.
2In den Prüfungsbereichen Wandbeläge und Bodenbeläge soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann.
3Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden.
4Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
5
(4) 1Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:
2
| 1. | im Prüfungsbereich Wandbeläge | 150 Minuten, |
| 2. | im Prüfungsbereich Bodenbeläge | 150 Minuten, |
| 3. | im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) 1Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
2Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(6) 1Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
2
| 1. | Prüfungsbereich Wandbeläge | 40 vom Hundert, |
| 2. | Prüfungsbereich Bodenbeläge | 40 vom Hundert, |
| 3. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 20 vom Hundert. |
(7) 1Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
2Wird die Leistung in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(8) 1Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforderungen nach § 16, so hat er den Abschluß Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin erreicht.
2Die Anforderungen nach § 16 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prüfung im praktischen Teil sowie in einem der fachbezogenen Prüfungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1 und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht wurde.
3Außerdem darf in keinem der fachbezogenen Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung erbracht worden sein.
1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
2
1Die in § 53 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage 10 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden.
2Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
1Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen.
2Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen.
3Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
(1) Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 2 und 10 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) 1Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden zwei praktische Aufgaben ausführen.
2Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann.
3Für die praktischen Aufgaben kommen insbesondere in Betracht:
4
(3) 1Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Estriche, Bodenbeläge sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden.
2In den Prüfungsbereichen Estriche und Bodenbeläge soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann.
3Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden.
4Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
5
(4) 1Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:
2
| 1. | im Prüfungsbereich Estriche | 150 Minuten, |
| 2. | im Prüfungsbereich Bodenbeläge | 150 Minuten, |
| 3. | im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) 1Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
2Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(6) 1Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
2
| 1. | Prüfungsbereich Estriche | 40 vom Hundert, |
| 2. | Prüfungsbereich Bodenbeläge | 40 vom Hundert, |
| 3. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 20 vom Hundert. |
(7) 1Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
2Wird die Leistung in einer der praktischen Aufgaben oder in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(8) 1Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforderungen nach § 16, so hat er den Abschluß Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin erreicht.
2Die Anforderungen nach § 16 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prüfung im praktischen Teil sowie in einem der fachbezogenen Prüfungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1 und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht wurde.
3Außerdem darf in keiner der praktischen Aufgaben und in keinem der fachbezogenen Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung erbracht worden sein.
1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
2
1Die in § 58 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage 11 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden.
2Eine von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
1Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen.
2Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen.
3Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 2 und 11 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) 1Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden zwei praktische Aufgaben ausführen.
2Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann.
3Für die praktischen Aufgaben kommen insbesondere in Betracht:
4
(3) 1Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Dämmungen, Ummantelungen und Bekleidungen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden.
2In den Prüfungsbereichen Dämmungen sowie Ummantelungen und Bekleidungen soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann.
3Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden.
4Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
5
(4) 1Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:
2
| 1. | im Prüfungsbereich Dämmungen | 150 Minuten, |
| 2. | im Prüfungsbereich Ummantelungen und Bekleidungen | 150 Minuten, |
| 3. | im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) 1Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
2Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(6) 1Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
2
| 1. | Prüfungsbereich Dämmungen | 40 vom Hundert, |
| 2. | Prüfungsbereich Ummantelungen und Bekleidungen | 40 vom Hundert, |
| 3. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 20 vom Hundert. |
(7) 1Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
2Wird die Leistung in einer der praktischen Aufgaben oder in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(8) 1Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforderungen nach § 16, so hat er den Abschluß Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin erreicht.
2Die Anforderungen nach § 16 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prüfung im praktischen Teil sowie in einem der fachbezogenen Prüfungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1 und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht wurde.
3Außerdem darf in keiner der praktischen Aufgaben und in keinem der fachbezogenen Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung erbracht worden sein.
1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
2
1Die in § 63 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage 12 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden.
2Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
1Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen.
2Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen.
3Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 2 und 12 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) 1Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische Aufgabe ausführen.
2Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann.
3Für die praktische Aufgabe kommt insbesondere das Herstellen einer Montagewand in Verbindung mit einer Deckenkonstruktion in Betracht.
(3) 1Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Trockenbaukonstruktionen, Sanieren und Instandsetzen von Bauwerken sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden.
2In den Prüfungsbereichen Trockenbaukonstruktionen sowie Sanieren und Instandsetzen von Bauwerken soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann.
3Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden.
4Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
5
(4) 1Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:
2
| 1. | im Prüfungsbereich Trockenbaukonstruktionen | 180 Minuten, |
| 2. | im Prüfungsbereich Sanieren und Instandsetzen von Bauwerken | 120 Minuten, |
| 3. | im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) 1Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
2Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(6) 1Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
2
| 1. | Prüfungsbereich Trockenbaukonstruktionen | 50 vom Hundert, |
| 2. | Prüfungsbereich Sanieren und Instandsetzen von Bauwerken | 30 vom Hundert, |
| 3. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 20 vom Hundert. |
(7) 1Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
2Wird die Leistung in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(8) 1Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforderungen nach § 16, so hat er den Abschluß Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin erreicht.
2Die Anforderungen nach § 16 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prüfung im praktischen Teil sowie in einem der fachbezogenen Prüfungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1 und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht wurde.
3Außerdem darf in keinem der fachbezogenen Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung erbracht worden sein.
1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
2
1Die in § 68 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage 13 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden.
2Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
1Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen.
2Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen.
3Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
(1) Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 3 und 13 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) 1Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische Aufgabe ausführen.
2Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann.
3Für die praktische Aufgabe kommt insbesondere in Betracht:
4
(3) 1Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Straßenbau, Erdbau und Wasserhaltung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden.
2In den Prüfungsbereichen Straßenbau sowie Erdbau und Wasserhaltung soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann.
3Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden.
4Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
5
(4) 1Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:
2
| 1. | im Prüfungsbereich Straßenbau | 180 Minuten, |
| 2. | im Prüfungsbereich Erdbau und Wasserhaltung | 120 Minuten, |
| 3. | im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) 1Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
2Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(6) 1Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
2
| 1. | Prüfungsbereich Straßenbau | 50 vom Hundert, |
| 2. | Prüfungsbereich Erdbau und Wasserhaltung | 30 vom Hundert, |
| 3. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 20 vom Hundert. |
(7) 1Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
2Wird die Leistung in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(8) 1Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforderungen nach § 22, so hat er den Abschluß Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin erreicht.
2Die Anforderungen nach § 22 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prüfung im praktischen Teil sowie in einem der fachbezogenen Prüfungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1 und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht wurde.
3Außerdem darf in keinem der fachbezogenen Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung erbracht worden sein.
1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
2
1Die in § 73 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage 14 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden.
2Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
1Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen.
2Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen.
3Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 3 und 14 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) 1Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische Aufgabe ausführen.
2Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann.
3Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere in Betracht:
4
(3) 1Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Rohrleitungsbau, Baugruben und Wasserhaltung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden.
2In den Prüfungsbereichen Rohrleitungsbau sowie Baugruben und Wasserhaltung soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann.
3Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden.
4Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
5
(4) 1Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:
2
| 1. | im Prüfungsbereich Rohrleitungsbau | 180 Minuten, |
| 2. | im Prüfungsbereich Baugruben und Wasserhaltung | 120 Minuten, |
| 3. | im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) 1Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
2Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(6) 1Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
2
| 1. | Prüfungsbereich Rohrleitungsbau | 50 vom Hundert, |
| 2. | Prüfungsbereich Baugruben und Wasserhaltung | 30 vom Hundert, |
| 3. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 20 vom Hundert. |
(7) 1Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
2Wird die Leistung in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(8) 1Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforderungen nach § 22, so hat er den Abschluß Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin erreicht.
2Die Anforderungen nach § 22 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prüfung im praktischen Teil sowie in einem der fachbezogenen Prüfungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1 und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht wurde.
3Außerdem darf in keinem der fachbezogenen Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung erbracht worden sein.
1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
2
1Die in § 78 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage 15 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden.
2Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
1Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen.
2Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen.
3Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 3 und 15 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) 1Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische Aufgabe ausführen.
2Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann.
3Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere in Betracht:
4
(3) 1Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Kanalbau, Baugruben und Wasserhaltung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden.
2In den Prüfungsbereichen Kanalbau sowie Baugruben und Wasserhaltung soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann.
3Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden.
4Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
5
(4) 1Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:
2
| 1. | im Prüfungsbereich Kanalbau | 150 Minuten, |
| 2. | im Prüfungsbereich Baugruben und Wasserhaltung | 150 Minuten, |
| 3. | im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) 1Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
2Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(6) 1Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
2
| 1. | Prüfungsbereich Kanalbau | 40 vom Hundert, |
| 2. | Prüfungsbereich Baugruben und Wasserhaltung | 40 vom Hundert, |
| 3. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 20 vom Hundert. |
(7) 1Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
2Wird die Leistung in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(8) 1Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforderungen nach § 22, so hat er den Abschluß Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin erreicht.
2Die Anforderungen nach § 22 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prüfung im praktischen Teil sowie in einem der fachbezogenen Prüfungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1 und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht wurde.
3Außerdem darf in keinem der fachbezogenen Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung erbracht worden sein.
1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
2
1Die in § 83 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage 16 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden.
2Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
1Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen.
2Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen.
3Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
(1) Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 3 und 16 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) 1Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 14 Stunden eine praktische Aufgabe ausführen.
2Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann.
3Für die praktische Aufgabe kommt insbesondere in Betracht:
4
(3) 1Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Bohrungen und Brunnen, Wasserversorgungsanlagen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden.
2In den Prüfungsbereichen Bohrungen und Brunnen sowie Wasserversorgungsanlagen soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann.
3Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden.
4Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
5
(4) 1Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:
2
| 1. | im Prüfungsbereich Bohrungen und Brunnen | 180 Minuten, |
| 2. | im Prüfungsbereich Wasserversorgungsanlagen | 120 Minuten, |
| 3. | im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) 1Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
2Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(6) 1Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
2
| 1. | Prüfungsbereich Bohrungen und Brunnen | 50 vom Hundert, |
| 2. | Prüfungsbereich Wasserversorgungsanlagen | 30 vom Hundert, |
| 3. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 20 vom Hundert. |
(7) 1Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
2Wird die Leistung in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(8) 1Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforderungen nach § 22, so hat er den Abschluß Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin erreicht.
2Die Anforderungen nach § 22 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prüfung im praktischen Teil sowie in einem der fachbezogenen Prüfungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1 und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht wurde.
3Außerdem darf in keinem der fachbezogenen Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung erbracht worden sein.
1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
2
1Die in § 88 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage 17 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden.
2Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
1Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen.
2Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen.
3Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 3 und 17 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) 1Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 14 Stunden eine praktische Aufgabe ausführen.
2Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann.
3Für die praktische Aufgabe kommt insbesondere in Betracht:
4
(3) 1Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Gründungen und Verbau, Spezialtiefbaugeräte sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden.
2In den Prüfungsbereichen Gründungen und Verbau sowie Spezialtiefbaugeräte soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann.
3Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden.
4Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
5
(4) 1Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:
2
| 1. | im Prüfungsbereich Gründungen und Verbau | 180 Minuten, |
| 2. | im Prüfungsbereich Spezialtiefbaugeräte | 120 Minuten, |
| 3. | im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) 1Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
2Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(6) 1Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
2
| 1. | Prüfungsbereich Gründungen und Verbau | 50 vom Hundert, |
| 2. | Prüfungsbereich Spezialtiefbaugeräte | 30 vom Hundert, |
| 3. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 20 vom Hundert. |
(7) 1Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
2Wird die Leistung in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(8) 1Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforderungen nach § 22, so hat er den Abschluß Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin erreicht.
2Die Anforderungen nach § 22 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prüfung im praktischen Teil sowie in einem der fachbezogenen Prüfungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1 und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht wurde.
3Außerdem darf in keinem der fachbezogenen Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung erbracht worden sein.
1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
2
1Die in § 93 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage 18 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden.
2Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
1Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen.
2Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen.
3Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 3 und 18 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) 1Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden drei praktische Aufgaben ausführen.
2Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann.
3Für die praktischen Aufgaben kommen insbesondere in Betracht:
4
(3) 1Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Bau und Instandhaltung von Gleisen, Bau und Instandhaltung von Weichen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden.
2In den Prüfungsbereichen Bau und Instandhaltung von Gleisen sowie Bau und Instandhaltung von Weichen soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann.
3Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden.
4Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
5
(4) 1Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:
2
| 1. | im Prüfungsbereich Bau und Instandhaltung von Gleisen | 150 Minuten, |
| 2. | im Prüfungsbereich Bau und Instandhaltung von Weichen | 150 Minuten, |
| 3. | im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) 1Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
2Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(6) 1Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
2
| 1. | Prüfungsbereich Bau und Instandhaltung von Gleisen | 40 vom Hundert, |
| 2. | Prüfungsbereich Bau und Instandhaltung von Weichen | 40 vom Hundert, |
| 3. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 20 vom Hundert. |
(7) 1Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
2Wird die Leistung in einer der praktischen Aufgaben oder in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(8) 1Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforderungen nach § 22, so hat er den Abschluß Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin erreicht.
2Die Anforderungen nach § 22 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prüfung im praktischen Teil sowie in einem der fachbezogenen Prüfungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1 und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht wurde.
3Außerdem darf in keiner der praktischen Aufgaben und in keinem der fachbezogenen Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung erbracht worden sein.
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
Diese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft.
2BGBl. I 1999, 1132 - 1145;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
| I. Berufliche Grundbildung - 1. Ausbildungsjahr - | |||
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. Ausbildungsjahr |
| 1 | 2 | 3 | 4 |
| 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 5 Nr. 1) |
|
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
| 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 5 Nr. 2) |
|
|
| 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 5 Nr. 3) |
|
|
| 4 | Umweltschutz (§ 5 Nr. 4) |
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
|
|
| 5 | Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 5 Nr. 5) |
|
6*) |
| 6 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 5 Nr. 6) |
Arbeitsplatz auf der Baustelle
:
|
|
| 7 | Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 5 Nr. 7) |
|
|
| 8 | Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen (§ 5 Nr. 8) |
|
|
| 9 | Durchführen von Messungen (§ 5 Nr. 9) |
|
|
| 10 | Bearbeiten von Holz und Herstellen von Holzverbindungen (§ 5 Nr. 10) |
|
20 |
| 11 | Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton (§ 5 Nr. 11) |
Schalungen:
|
|
| 12 | Herstellen von Baukörpern aus Steinen (§ 5 Nr. 12) |
|
|
| 13 | Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (§ 5 Nr. 13) |
|
18 |
| 14 | Herstellen von Putzen (§ 5 Nr. 14) |
|
|
| 15 | Herstellen von Estrichen (§ 5 Nr. 15) |
|
|
| 16 | Ansetzen und Verlegen von Fliesen und Platten (§ 5 Nr. 16) |
|
|
| 17 | Herstellen von Bauteilen im Trockenbau (§ 5 Nr. 17) |
|
|
| 18 | Herstellen von Baugruben und Gräben, Verbauen und Wasserhaltung (§ 5 Nr. 18) |
|
|
| 19 | Herstellen von Verkehrswegen (§ 5 Nr. 19) |
|
|
| 20 | Verlegen und Anschließen von Ver- und Entsorgungsleitungen (§ 5 Nr. 20) |
|
|
| 21 | Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 11, 12 oder 14 unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfortschritts vertieft vermittelt werden. | 8 | |
|
|||
| In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 10 bis 20 zu ergänzen und zu vertiefen. | |||
| II. Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr - | |||
|
|
|||
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 2. Ausbildungsjahr |
| 1 | 2 | 3 | 4 |
| 1 | Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 5 Nr. 5) |
Auftragsübernahme, Leistungserfassung:
|
6*) |
| 2 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 5 Nr. 6) |
Einrichten:
|
|
| 3 | Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 5 Nr. 7) |
|
|
| 4 | Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen (§ 5 Nr. 8) |
|
|
| 5 | Durchführen von Messungen (§ 5 Nr. 9) |
Bauwerke und Bauteile mit unterschiedlichen Meßinstrumenten einmessen | |
| 6 | Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton (§ 5 Nr. 11) |
Schalungen:
|
10 |
| 7 | Herstellen von Baukörpern aus Steinen (§ 5 Nr. 12) |
|
24 |
| 8 | Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (§ 5 Nr. 13) |
|
10 |
| 9 | Herstellen von Putzen (§ 5 Nr. 14) |
|
|
| 10 | Herstellen von Estrichen (§ 5 Nr. 15) |
|
|
| 11 | Herstellen von Bauteilen im Trockenbau (§ 5 Nr. 17) |
|
|
| 12 | Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 5 Nr. 21) |
|
2*) |
| In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 6 bis 11 zu ergänzen und zu vertiefen. | |||
| ---------- | |||
|
|||
| noch II. Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr - | |||
|
|
|||
| 1 | Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 5 Nr. 5) |
Auftragsübernahme, Leistungserfassung:
|
6*) |
| 2 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 5 Nr. 6) |
Einrichten:
|
|
| 3 | Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 5 Nr. 7) |
|
|
| 4 | Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen (§ 5 Nr. 8) |
|
|
| 5 | Durchführen von Messungen (§ 5 Nr. 9) |
Bauwerke und Bauteile mit unterschiedlichen Messinstrumenten einmessen | |
| 6 | Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton (§ 5 Nr. 11) |
Schalungen:
|
15 |
Bewehrungen:
|
8 | ||
Beton:
|
8 | ||
| 7 | Herstellen von Baukörpern aus Steinen (§ 5 Nr. 12) |
|
13 |
| 8 | Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (§ 5 Nr. 13) |
|
|
| 9 | Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 5 Nr. 21) |
|
2*) |
| In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 6 bis 8 zu ergänzen und zu vertiefen. | |||
| ---------- | |||
|
|||
| noch II. Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr - | |||
|
|
|||
| 1 | Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 5 Nr. 5) |
Auftragsübernahme, Leistungserfassung:
|
6*) |
| 2 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 5 Nr. 6) |
Einrichten:
|
|
| 3 | Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 5 Nr. 7) |
|
|
| 4 | Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen (§ 5 Nr. 8) |
|
|
| 5 | Durchführen von Messungen (§ 5 Nr. 9) |
Bauwerke und Bauteile mit unterschiedlichen Meßinstrumenten einmessen | |
| 6 | Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton (§ 5 Nr. 11) |
Schalungen:
|
10 |
| 7 | Herstellen von Baukörpern aus Steinen (§ 5 Nr. 12) |
|
10 |
|
22 | ||
| 8 | Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (§ 5 Nr. 13) |
|
2 |
| 9 | Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 5 Nr. 21) |
|
2*) |
| In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 6 bis 8 zu ergänzen und zu vertiefen. | |||
| ---------- | |||
|
|||
2BGBl. I 1999, 1146 - 1168)
| I. Berufliche Grundbildung - 1. Ausbildungsjahr - | |||
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. Ausbildungsjahr |
| 1 | 2 | 3 | 4 |
| 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 11 Nr. 1) |
|
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
| 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 11 Nr. 2) |
|
|
| 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 11 Nr. 3) |
|
|
| 4 | Umweltschutz (§ 11 Nr. 4) |
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
|
|
| 5 | Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 11 Nr. 5) |
|
6*) |
| 6 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 11 Nr. 6) |
Arbeitsplatz auf der Baustelle:
|
|
| 7 | Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 11 Nr. 7) |
|
|
| 8 | Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen (§ 11 Nr. 8) |
|
|
| 9 | Durchführen von Messungen (§ 11 Nr. 9) |
|
|
| 10 | Bearbeiten von Holz und Herstellen von Holzbauteilen (§ 11 Nr. 10) |
|
20 |
| 11 | Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton (§ 11 Nr. 11) |
Schalungen:
|
|
| 12 | Herstellen von Baukörpern aus Steinen (§ 11 Nr. 12) |
|
|
| 13 | Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (§ 11 Nr. 14) |
|
18 |
| 14 | Herstellen von Putzen und Stuck (§ 11 Nr. 15) |
|
|
| 15 | Herstellen von Estrichen (§ 11 Nr. 16) |
|
|
| 16 | Ansetzen und Verlegen von Fliesen und Platten (§ 11 Nr. 17) |
|
|
| 17 | Herstellen von Bauteilen im Trockenbau (§ 11 Nr. 18) |
|
|
| 18 | Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 10, 11 oder 13 - 17 unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfortschritts vertieft vermittelt werden. | 8 | |
|
|||
| In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 10 bis 17 zu ergänzen und zu vertiefen. | |||
| II. Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr - | |||
|
|
|||
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 2. Ausbildungsjahr |
| 1 | 2 | 3 | 4 |
| 1 | Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 11 Nr. 5) |
Auftragsübernahme, Leistungserfassung:
|
6*) |
| 2 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 11 Nr. 6) |
Einrichten:
|
|
| 3 | Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 11 Nr. 7) |
|
|
| 4 | Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen (§ 11 Nr. 8) |
|
|
| 5 | Durchführen von Messungen (§ 11 Nr. 9) |
Bauwerke und Bauteile mit unterschiedlichen Meßinstrumenten einmessen | |
| 6 | Prüfen und Vorbereiten von Untergründen (§ 11 Nr. 13) |
|
2*) |
| 7 | Bearbeiten von Holz und Herstellen von Holzbauteilen (§ 11 Nr. 10) |
Holzkonstruktionen:
|
23 |
Unterkonstruktionen und Bekleidungen:
|
3 | ||
Bearbeiten und Schützen von Holzoberflächen:
|
2 | ||
Herstellen, Einbauen und Befestigen von Bauteilen:
|
4 | ||
Einsetzen und Warten von Holzbearbeitungsmaschinen und Werkzeugen:
|
2 | ||
Schalungen:
|
2 | ||
| 8 | Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (§ 11 Nr. 14) |
|
2 |
| 9 | Herstellen von Bauteilen im Trockenbau (§ 11 Nr. 18) |
|
4 |
| 10 | Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 11 Nr. 19) |
|
2*) |
| In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 9 zu ergänzen und zu vertiefen. | |||
| ---------- | |||
|
|||
| noch II. Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr - | |||
|
|
|||
| 1 | Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 11 Nr. 5) |
Auftragsübernahme, Leistungserfassung:
|
6*) |
| 2 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 11 Nr. 6) |
Einrichten:
|
|
| 3 | Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 11 Nr. 7) |
|
|
| 4 | Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen (§ 11 Nr. 8) |
|
|
| 5 | Durchführen von Messungen (§ 11 Nr. 9) |
|
|
| 6 | Prüfen und Vorbereiten von Untergründen (§ 11 Nr. 13) |
|
2*) |
| 7 | Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (§ 11 Nr. 14) |
|
2 |
| 8 | Herstellen von Putzen und Stuck (§ 11 Nr. 15) |
Putze:
|
8 |
Drahtputzarbeiten:
|
3 | ||
Stuckarbeiten:
|
15 | ||
Sanieren und Instandsetzen von Putz und Stuck:
|
2 | ||
| 9 | Herstellen von Bauteilen im Trockenbau (§ 11 Nr. 18) |
|
12 |
Trockenbau:
|
|||
| 10 | Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 11 Nr. 19) |
|
2*) |
| In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 9 zu ergänzen und zu vertiefen. | |||
| ---------- | |||
|
|||
| noch II. Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr - | |||
|
|
|||
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 2. Ausbildungsjahr |
| 1 | 2 | 3 | 4 |
| 1 | Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 11 Nr. 5) |
Auftragsübernahme, Leistungserfassung:
|
6*) |
| 2 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 11 Nr. 6) |
Einrichten:
|
|
| 3 | Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 11 Nr. 7) |
|
|
| 4 | Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen (§ 11 Nr. 8) |
|
|
| 5 | Durchführen von Messungen (§ 11 Nr. 9) |
Bauwerke und Bauteile mit unterschiedlichen Meßinstrumenten einmessen | |
| 6 | Prüfen und Vorbereiten von Untergründen (§ 11 Nr. 13) |
|
3*) |
| 7 | Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (§ 11 Nr. 14) |
|
4 |
| 8 | Herstellen von Putzen und Stuck (§ 11 Nr. 15) |
|
4 |
| 9 | Herstellen von Estrichen (§ 11 Nr. 16) |
|
4 |
| 10 | Ansetzen und Verlegen von Fliesen und Platten (§ 11 Nr. 17) |
|
24 |
| 11 | Herstellen von Bauteilen im Trockenbau (§ 11 Nr. 18) |
|
5 |
| 12 | Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 11 Nr. 19) |
|
2*) |
| In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 11 zu ergänzen und zu vertiefen. | |||
| ---------- | |||
|
|||
| noch II. Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr - | |||
|
|
|||
| 1 | Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 11 Nr. 5) |
Auftragsübernahme, Leistungserfassung:
|
6*) |
| 2 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 11 Nr. 6) |
Einrichten:
|
|
| 3 | Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 11 Nr. 7) |
|
|
| 4 | Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen (§ 11 Nr. 8) |
|
|
| 5 | Durchführen von Messungen (§ 11 Nr. 9) |
Bauwerke und Bauteile mit unterschiedlichen Meßinstrumenten einmessen | |
| 6 | Prüfen und Vorbereiten von Untergründen (§ 11 Nr. 13) |
|
4*) |
| 7 | Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (§ 11 Nr. 14) |
|
6 |
| 8 | Herstellen von Estrichen (§ 11 Nr. 16) |
Estriche:
|
20 |
Beläge aus Platten, Bahnen und Laminaten:
|
10 | ||
| 9 | Herstellen von Bauteilen im Trockenbau (§ 11 Nr. 18) |
|
4 |
| 10 | Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 11 Nr. 19) |
|
2*) |
| In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 9 zu ergänzen und zu vertiefen. | |||
| ---------- | |||
|
|||
| noch II. Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr - | |||
|
|
|||
| 1 | Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 11 Nr. 5) |
Auftragsübernahme, Leistungserfassung:
|
6*) |
| 2 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 11 Nr. 6) |
Einrichten:
|
|
| 3 | Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 11 Nr. 7) |
|
|
| 4 | Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen (§ 11 Nr. 8) |
|
|
| 5 | Durchführen von Messungen (§ 11 Nr. 9) |
Bauteile mit unterschiedlichen Meßinstrumenten einmessen | |
| 6 | Prüfen und Vorbereiten von Untergründen (§ 11 Nr. 13) |
|
2*) |
| 7 | Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (§ 11 Nr. 14) |
Werkzeuge, Geräte und Maschinen:
|
2 |
Materialien des Oberflächenschutzes:
|
10 | ||
Unterkonstruktionen:
|
2 | ||
Schablonen und Formstücke:
|
7 | ||
Dämmungen:
|
6 | ||
Ummantelungen:
|
6 | ||
Kälteschutz:
|
4 | ||
Abdichtungen:
|
2 | ||
| 8 | Herstellen von Bauteilen im Trockenbau (§ 11 Nr. 18) |
|
3 |
| 9 | Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 11 Nr. 19) |
|
2*) |
| In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 und 8 zu ergänzen und zu vertiefen. | |||
| ---------- | |||
|
|||
| noch II. Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr - | |||
|
|
|||
| 1 | Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 11 Nr. 5) |
Auftragsübernahme, Leistungserfassung:
|
6*) |
| 2 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 11 Nr. 6) |
Einrichten:
|
|
| 3 | Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 11 Nr. 7) |
|
|
| 4 | Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen (§ 11 Nr. 8) |
|
|
| 5 | Durchführen von Messungen (§ 11 Nr. 9) |
|
|
| 6 | Prüfen und Vorbereiten von Untergründen (§ 11 Nr. 13) |
|
2*) |
| 7 | Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (§ 11 Nr. 14) |
|
4 |
| 8 | Herstellen von Bauteilen im Trockenbau (§ 11 Nr. 18) |
|
8 |
Trockenbaukonstruktionen:
|
26 | ||
Sanieren und Instandsetzen von Trockenbaukonstruktionen:
|
4 | ||
| 9 | Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 11 Nr. 19) |
|
2*) |
| In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 und 8 zu ergänzen und zu vertiefen. | |||
| ---------- | |||
|
|||
2BGBl. I 1999, 1169 - 1189)
| I. Berufliche Grundbildung - 1. Ausbildungsjahr | |||
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. Ausbildungsjahr |
| 1 | 2 | 3 | 4 |
| 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 17 Nr. 1) |
|
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
| 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 17 Nr. 2) |
|
|
| 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 17 Nr. 3) |
|
|
| 4 | Umweltschutz (§ 17 Nr. 4) |
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
|
|
| 5 | Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 17 Nr. 5) |
|
6*) |
| 6 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 17 Nr. 6) |
Arbeitsplatz auf der Baustelle:
|
|
| 7 | Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 17 Nr. 7) |
|
|
| 8 | Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen (§ 17 Nr. 8) |
|
|
| 9 | Durchführen von Messungen (§ 17 Nr. 9) |
|
|
| 10 | Bearbeiten von Holz und Herstellen von Holzverbindungen (§ 17 Nr. 10) |
|
20 |
| 11 | Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton (§ 17 Nr. 11) |
Schalungen:
|
|
| 12 | Herstellen von Baukörpern aus Steinen (§ 17 Nr. 12) |
|
|
| 13 | Herstellen von Baugruben und Gräben, Verbauen und Wasserhaltung (§ 17 Nr. 13) |
|
18 |
| 14 | Herstellen von Verkehrswegen (§ 17 Nr. 14) |
|
|
| 15 | Einbauen und Anschließen von Ver- und Entsorgungssystemen (§ 17 Nr. 15) |
|
|
| 16 | Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 12, 13, 14 oder 15 unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfortschritts vertieft vermittelt werden. | 8 | |
|
|||
| In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 10 bis 15 zu ergänzen und zu vertiefen. | |||
| II. Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr | |||
|
|
|||
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 2. Ausbildungsjahr |
| 1 | 2 | 3 | 4 |
| 1 | Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 17 Nr. 5) |
Auftragsübernahme, Leistungserfassung:
|
6*) |
| 2 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 17 Nr. 6) |
Einrichten:
|
|
| 3 | Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 17 Nr. 7) |
|
|
| 4 | Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen (§ 17 Nr. 8) |
|
|
| 5 | Durchführen von Messungen (§ 17 Nr. 9) |
|
|
| 6 | Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton (§ 17 Nr. 11) |
|
6 |
| 7 | Herstellen von Baukörpern aus Steinen (§ 17 Nr. 12) |
|
|
| 8 | Herstellen von Baugruben und Gräben, Verbauen und Wasserhaltung (§ 17 Nr. 13) |
|
6 |
| 9 | Herstellen von Verkehrswegen (§ 17 Nr. 14) |
Entwässerung:
|
8 |
Unterlage für Decken und Beläge:
|
4 | ||
Pflasterdecken und Plattenbeläge:
|
16 | ||
Asphaltdecken:
|
4 | ||
| 10 | Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 17 Nr. 16) |
|
2*) |
| In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 6 bis 9 zu ergänzen und zu vertiefen. | |||
| ---------- | |||
|
|||
| noch II. Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr | |||
|
|
|||
| 1 | Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 17 Nr. 5) |
Auftragsübernahme, Leistungserfassung:
|
6*) |
| 2 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 17 Nr. 6) |
Einrichten:
|
|
| 3 | Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 17 Nr. 7) |
|
|
| 4 | Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen (§ 17 Nr. 8) |
|
|
| 5 | Durchführen von Messungen (§ 17 Nr. 9) |
|
|
| 6 | Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton (§ 17 Nr. 11) |
|
3 |
| 7 | Herstellen von Baukörpern aus Steinen (§ 17 Nr. 12) |
|
2 |
| 8 | Herstellen von Baugruben und Gräben, Verbauen und Wasserhaltung (§ 17 Nr. 13) |
|
12 |
| 9 | Herstellen von Verkehrswegen (§ 17 Nr. 14) |
Unterlage für Decken und Beläge:
|
4 |
| 10 | Einbauen und Anschließen von Ver- und Entsorgungssystemen (§ 17 Nr. 15) |
Transportieren und Lagern von Rohren, Armaturen und Formstücken:
|
21 |
Auslegen von Kabeln, Herstellen und Versetzen von Kabelschächten:
|
2 | ||
| 11 | Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 17 Nr. 16) |
|
2*) |
| In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 6 bis 10 zu ergänzen und zu vertiefen. | |||
| ---------- | |||
|
|||
| noch II. Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr - | |||
|
|
|||
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 2. Ausbildungsjahr |
| 1 | 2 | 3 | 4 |
| 1 | Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 17 Nr. 5) |
Auftragsübernahme, Leistungserfassung:
|
6*) |
| 2 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 17 Nr. 6) |
Einrichten:
|
|
| 3 | Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 17 Nr. 7) |
|
|
| 4 | Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen (§ 17 Nr. 8) |
|
|
| 5 | Durchführen von Messungen (§ 17 Nr. 9) |
|
|
| 6 | Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton (§ 17 Nr. 11) |
|
4 |
| 7 | Herstellen von Baukörpern aus Steinen (§ 17 Nr. 12) |
|
4 |
| 8 | Herstellen von Baugruben und Gräben, Verbauen und Wasserhaltung (§ 17 Nr. 13) |
|
16 |
| 9 | Herstellen von Verkehrswegen (§ 17 Nr. 14) |
Unterlage für Decken und Beläge:
|
4 |
| 10 | Einbauen und Anschließen von Ver- und Entsorgungssystemen (§ 17 Nr. 15) |
Transportieren und Lagern von Rohren, Formstücken und Schachtbauteilen:
|
14 |
Auslegen von Kabeln, Herstellen und Versetzen von Kabelschächten:
|
2 | ||
| 11 | Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 17 Nr. 16) |
|
2*) |
| In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 6 bis 10 zu ergänzen und zu vertiefen. | |||
| ---------- | |||
|
|||
| noch II. Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr - | |||
|
|
|||
| 1 | Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 17 Nr. 5) |
Auftragsübernahme, Leistungserfassung:
|
6*) |
| 2 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 17 Nr. 6) |
Einrichten:
|
|
| 3 | Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 17 Nr. 7) |
|
|
| 4 | Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen (§ 17 Nr. 8) |
|
|
| 5 | Durchführen von Messungen (§ 17 Nr. 9) |
|
|
| 6 | Herstellen von Baugruben und Gräben, Verbauen und Wasserhaltung (§ 17 Nr. 13) |
|
6 |
| 7 | Einbauen und Anschließen von Ver- und Entsorgungssystemen (§ 17 Nr. 15) |
Einbauen von Rohrleitungen:
|
9 |
Bearbeiten von Metallen und Kunststoffen:
|
3 | ||
Herstellen von Bohrungen:
|
14 | ||
Ausbau von Bohrungen:
|
6 | ||
Herstellen von Abschlußbauwerken:
|
3 | ||
Montieren von Wasserförderungsanlagen:
|
3 | ||
| 8 | Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 17 Nr. 16) |
|
2*) |
| In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 6 und 7 zu ergänzen und zu vertiefen. | |||
| ---------- | |||
|
|||
| noch II. Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr - | |||
|
|
|||
| 1 | Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 17 Nr. 5) |
Auftragsübernahme, Leistungserfassung:
|
4*) |
| 2 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 17 Nr. 6) |
Einrichten:
|
|
| 3 | Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 17 Nr. 7) |
|
|
| 4 | Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen (§ 17 Nr. 8) |
|
|
| 5 | Durchführen von Messungen (§ 17 Nr. 9) |
|
4*) |
| 6 | Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton (§ 17 Nr. 11) |
|
4 |
| 7 | Herstellen von Baugruben und Gräben, Verbauen und Wasserhaltung (§ 17 Nr. 13) |
|
8 |
| 8 | Herstellen von Verkehrswegen (§ 17 Nr. 14) |
Pflasterdecken und Plattenbeläge:
|
9 |
Verlegen von Gleisen:
|
21 | ||
| 9 | Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 17 Nr. 16) |
|
2*) |
| In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 6 bis 8 zu ergänzen und zu vertiefen. | |||
| ---------- | |||
|
|||
2BGBl. I 1999, 1190 - 1192)
| - 3. Ausbildungsjahr - | |||
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr |
| 1 | 2 | 3 | 4 |
| 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 23 Nr. 1) |
|
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
| 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 23 Nr. 2) |
|
|
| 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 23 Nr. 3) |
|
|
| 4 | Umweltschutz (§ 23 Nr. 4) |
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
|
|
| 5 | Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 23 Nr. 5) |
|
4*) |
| 6 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 23 Nr. 6) |
Einrichten:
|
|
| 7 | Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton (§ 23 Nr. 7) |
|
8 |
| 8 | Herstellen von Baukörpern aus Steinen (§ 23 Nr. 8) |
|
26 |
| 9 | Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (§ 23 Nr. 9) |
|
2 |
| 10 | Herstellen von Putzen (§ 23 Nr. 10) |
|
5 |
| 11 | Sanieren, Instandsetzen und Sichern von Baukörpern (§ 23 Nr. 11) |
|
5 |
| 12 | Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 23 Nr. 12) |
|
2*) |
| In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 11 zu ergänzen und zu vertiefen. | |||
| ---------- | |||
|
|||
2BGBl. I 1999, 1193 - 1195)
| - 3. Ausbildungsjahr - | |||
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr |
| 1 | 2 | 3 | 4 |
| 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 28 Nr. 1) |
|
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
| 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 28 Nr. 2) |
|
|
| 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 28 Nr. 3) |
|
|
| 4 | Umweltschutz (§ 28 Nr. 4) |
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
|
|
| 5 | Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 28 Nr. 5) |
|
4*) |
| 6 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 28 Nr. 6) |
Einrichten:
|
|
| 7 | Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton (§ 28 Nr. 7) |
Schalungen:
|
18 |
Bewehrungen:
|
11 | ||
Bauteile:
|
11 | ||
| 8 | Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (§ 28 Nr. 8) |
Dämmstoffe in und an Wänden, Decken, Schächte und Stützen an- und einbringen | 2 |
| 9 | Instandhalten und Sanieren von Beton- und Stahlbetonbauteilen (§ 28 Nr. 9) |
|
4 |
| 10 | Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 28 Nr. 10) |
|
2*) |
| In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 9 zu ergänzen und zu vertiefen. | |||
| ---------- | |||
|
|||
2BGBl. I 1999, 1196 - 1198)
| - 3. Ausbildungsjahr - | |||
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr |
| 1 | 2 | 3 | 4 |
| 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 33 Nr. 1) |
|
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
| 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 33 Nr. 2) |
|
|
| 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 33 Nr. 3) |
|
|
| 4 | Umweltschutz (§ 33 Nr. 4) |
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
|
|
| 5 | Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 33 Nr. 5) |
|
4*) |
| 6 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 33 Nr. 6) |
Einrichten:
|
|
| 7 | Herstellen von Schornsteinen und Abgasanlagen (§ 33 Nr. 7) |
|
12 |
| 8 | Herstellen von feuerfesten Konstruktionen (§ 33 Nr. 8) |
|
24 |
| 9 | Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (§ 33 Nr. 9) |
|
2 |
| 10 | Errichten von Blitzschutzanlagen für den äußeren Blitzschutz (§ 33 Nr. 10) |
|
4 |
| 11 | Sanieren, Instandsetzen und Sichern von Baukörpern (§ 33 Nr. 11) |
|
4 |
| 12 | Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 33 Nr. 12) |
|
2*) |
| In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 11 zu ergänzen und zu vertiefen. | |||
| ---------- | |||
|
|||
2BGBl. I 2004, 539 - 541;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
- 3. Ausbildungsjahr -
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr |
| 1 | 2 | 3 | 4 |
| 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 37a Nr. 1) |
|
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
| 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 37a Nr. 2) |
|
|
| 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 37a Nr. 3) |
|
|
| 4 | Umweltschutz (§ 37a Nr. 4) |
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
|
|
| 5 | Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 37a Nr. 5) |
|
3*) |
| 6 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 37a Nr. 6) |
|
6*) |
| 7 | Ausführen von Bohr- und Trennverfahren mit Baumaschinen und -geräten (§ 37a Nr. 7) |
|
15 |
| 8 | Ausführen von Abbruchverfahren mit Baumaschinen und -geräten (§ 37a Nr. 8) |
|
15 |
| 9 | Führen und Instandhalten von Baumaschinen, -geräten und -fahrzeugen (§ 37a Nr. 9) |
|
6 |
| 10 | Trennen und Zwischenlagern von Abbruchmaterialien (§ 37a Nr. 10) |
|
4 |
| 11 | Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 27a Nr. 11) |
|
3*) |
2BGBl. I 1999, 1199 - 1201)
| - 3. Ausbildungsjahr - | |||
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr |
| 1 | 2 | 3 | 4 |
| 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 38 Nr. 1) |
|
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
| 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 38 Nr. 2) |
|
|
| 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 38 Nr. 3) |
|
|
| 4 | Umweltschutz (§ 38 Nr. 4) |
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
|
|
| 5 | Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 38 Nr. 5) |
|
4*) |
| 6 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 38 Nr. 6) |
Einrichten:
|
|
| 7 | Herstellen von Holzkonstruktionen (§ 38 Nr. 7) |
|
26 |
| 8 | Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (§ 38 Nr. 8) |
|
2 |
| 9 | Herstellen von Unterkonstruktionen und Bekleidungen (§ 38 Nr. 9) |
|
6 |
| 10 | Herstellen, Einbauen und Befestigen von Bauteilen (§ 38 Nr. 10) |
|
6 |
| 11 | Bedienen und Warten von Holzbearbeitungsmaschinen und Werkzeugen (§ 38 Nr. 11) |
|
2 |
| 12 | Erhalten und Instandsetzen von Holzkonstruktionen (§ 38 Nr. 12) |
|
4 |
| 13 | Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 38 Nr. 13) |
|
2*) |
| In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 12 zu ergänzen und zu vertiefen. | |||
| ---------- | |||
|
|||
2BGBl. I 1999, 1202 - 1204)
| - 3. Ausbildungsjahr - | |||
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr |
| 1 | 2 | 3 | 4 |
| 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 43 Nr. 1) |
|
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
| 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 43 Nr. 2) |
|
|
| 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 43 Nr. 3) |
|
|
| 4 | Umweltschutz (§ 43 Nr. 4) |
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
|
|
| 5 | Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 43 Nr. 5) |
|
4*) |
| 6 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 43 Nr. 6) |
Einrichten:
|
|
| 7 | Herstellen von Putzen (§ 43 Nr. 7) |
|
6 |
| 8 | Herstellen von Drahtputzarbeiten (§ 43 Nr. 8) |
|
2 |
| 9 | Herstellen von Estrichen und Einbauen von Fertigteilestrichen (§ 43 Nr. 9) |
|
4 |
| 10 | Herstellen von Trockenbaukonstruktionen (§ 43 Nr. 10) |
|
13 |
| 11 | Ausführen von Stuckarbeiten (§ 43 Nr. 11) |
|
16 |
| 12 | Sanieren und Instandsetzen von Stuck und Putz (§ 43 Nr. 12) |
|
5 |
| 13 | Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 43 Nr. 13) |
|
2*) |
| In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 12 zu ergänzen und zu vertiefen. | |||
| ---------- | |||
|
|||
2BGBl. I 1999, 1205 - 1207)
| - 3. Ausbildungsjahr - | |||
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr |
| 1 | 2 | 3 | 4 |
| 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 48 Nr. 1) |
|
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
| 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 48 Nr. 2) |
|
|
| 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 48 Nr. 3) |
|
|
| 4 | Umweltschutz (§ 48 Nr. 4) |
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
|
|
| 5 | Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 48 Nr. 5) |
|
4*) |
| 6 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 48 Nr. 6) |
Einrichten:
|
|
| 7 | Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (§ 48 Nr. 7) |
|
4 |
| 8 | Ansetzen und Verlegen von Fliesen, Platten und Mosaiken (§ 48 Nr. 8) |
|
26 |
|
8 | ||
| 9 | Sanieren und Instandsetzen von Bekleidungen und Belägen aus Fliesen, Platten und Mosaiken (§ 48 Nr. 9) |
|
8 |
| 10 | Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 48 Nr. 10) |
|
2*) |
| In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 9 zu ergänzen und zu vertiefen. | |||
| ---------- | |||
|
|||
2BGBl. I 1999, 1208 - 1210)
| - 3. Ausbildungsjahr - | |||
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr |
| 1 | 2 | 3 | 4 |
| 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 53 Nr. 1) |
|
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
| 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 53 Nr. 2) |
|
|
| 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 53 Nr. 3) |
|
|
| 4 | Umweltschutz (§ 53 Nr. 4) |
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
|
|
| 5 | Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 53 Nr. 5) |
|
4*) |
| 6 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 53 Nr. 6) |
Einrichten:
|
|
| 7 | Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (§ 53 Nr. 7) |
|
4 |
| 8 | Herstellen von Estrichen (§ 53 Nr. 8) |
|
20 |
| 9 | Verlegen von Belägen aus Platten, Bahnen und Laminaten (§ 53 Nr. 9) |
Beläge nach unterschiedlichen Verfahren, insbesondere unter Berücksichtigung gestalterischer Gesichtspunkte, verlegen | 4 |
| 10 | Auftragen von Kunstharzschichten (§ 53 Nr. 10) |
Kunstharzschichten aus Reaktionsharzen für Imprägnierungen, Versiegelungen, Beschichtungen und Kunstharzestriche nach unterschiedlichen Verfahren auftragen | 6 |
| 11 | Herstellen von Böden aus Beton (§ 53 Nr. 11) |
|
4 |
| 12 | Sanieren und Instandsetzen von Estrichen und Belägen (§ 53 Nr. 12) |
|
8 |
| 13 | Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 53 Nr. 13) |
|
2*) |
| In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 12 zu ergänzen und zu vertiefen. | |||
| ---------- | |||
|
|||
2BGBl. I 1999, 1211 - 1213)
| - 3. Ausbildungsjahr - | |||
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr |
| 1 | 2 | 3 | 4 |
| 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 58 Nr. 1) |
|
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
| 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 58 Nr. 2) |
|
|
| 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 58 Nr. 3) |
|
|
| 4 | Umweltschutz (§ 58 Nr. 4) |
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
|
|
| 5 | Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 58 Nr. 5) |
|
4*) |
| 6 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 58 Nr. 6) |
Einrichten:
|
|
| 7 | Vorbereiten von Materialien des Oberflächenschutzes (§ 58 Nr. 7) |
|
8 |
| 8 | Anbringen von Unterkonstruktionen (§ 58 Nr. 8) |
Stütz- und Tragkonstruktionen anbringen | 2 |
| 9 | Aufmessen, Aufreißen, Abwickeln, Zurichten und Montieren von Formstücken (§ 58 Nr. 9) |
|
10 |
| 10 | Herstellen von Dämmungen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (§ 58 Nr. 10) |
Einbauen von Dämmstoffen:
|
8 |
Ummanteln von Dämmungen:
|
5 | ||
Kälteschutz:
|
8 | ||
| 11 | Herstellen von Bauteilen im Trockenbau (§ 58 Nr. 11) |
|
2 |
| 12 | Sanieren und Instandsetzen von Dämmungen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (§ 58 Nr. 12) |
|
3 |
| 13 | Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 58 Nr. 13) |
|
2*) |
| In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 12 zu ergänzen und zu vertiefen. | |||
| ---------- | |||
|
|||
2BGBl. I 1999, 1214 - 1216)
| - 3. Ausbildungsjahr - | |||
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr |
| 1 | 2 | 3 | 4 |
| 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 63 Nr. 1) |
|
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
| 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 63 Nr. 2) |
|
|
| 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 63 Nr. 3) |
|
|
| 4 | Umweltschutz (§ 63 Nr. 4) |
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
|
|
| 5 | Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 63 Nr. 5) |
|
4*) |
| 6 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 63 Nr. 6) |
Einrichten:
|
|
| 7 | Einbauen von Fertigteilfußbodenkonstruktionen (§ 63 Nr. 7) |
|
8 |
| 8 | Herstellen von Trockenbaukonstruktionen (§ 63 Nr. 8) |
|
26 |
| 9 | Sanieren und Instandsetzen von Trockenbaukonstruktionen (§ 63 Nr. 9) |
|
12 |
| 10 | Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 63 Nr. 10) |
|
2*) |
| In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 9 zu ergänzen und zu vertiefen. | |||
| ---------- | |||
|
|||
2BGBl. I 1999, 1217 - 1219)
| - 3. Ausbildungsjahr - | |||
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr |
| 1 | 2 | 3 | 4 |
| 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 68 Nr. 1) |
|
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
| 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 68 Nr. 2) |
|
|
| 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 68 Nr. 3) |
|
|
| 4 | Umweltschutz (§ 68 Nr. 4) |
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
|
|
| 5 | Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 68 Nr. 5) |
|
4*) |
| 6 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 68 Nr. 6) |
Einrichten:
|
|
| 7 | Herstellen von Baukörpern aus Steinen (§ 68 Nr. 7) |
Natursteinmauerwerk herstellen | 3 |
| 8 | Herstellen der Entwässerung von Verkehrsflächen (§ 68 Nr. 8) |
|
9 |
| 9 | Herstellen der Unterlage für Decken und Beläge (§ 68 Nr. 9) |
Fertigteile höhen- und fluchtgerecht einbauen | 4 |
| 10 | Herstellen von Pflasterdecken und Plattenbelägen (§ 68 Nr. 10) |
|
23 |
| 11 | Herstellen von Asphaltdecken (§ 68 Nr. 11) |
|
4 |
| 12 | Herstellen von Decken aus Beton (§ 68 Nr. 12) |
|
3 |
| 13 | Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 68 Nr. 13) |
|
2*) |
| In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 12 zu ergänzen und zu vertiefen. | |||
| ---------- | |||
|
|||
2BGBl. I 1999, 1220 - 1222)
| - 3. Ausbildungsjahr - | |||
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr |
| 1 | 2 | 3 | 4 |
| 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 73 Nr. 1) |
|
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
| 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 73 Nr. 2) |
|
|
| 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 73 Nr. 3) |
|
|
| 4 | Umweltschutz (§ 73 Nr. 4) |
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
|
|
| 5 | Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 73 Nr. 5) |
|
4*) |
| 6 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 73 Nr. 6) |
Einrichten:
|
|
| 7 | Herstellen von Schachtbauwerken (§ 73 Nr. 7) |
|
2 |
| 8 | Herstellen von Baugruben und Gräben, Verbauen und Wasserhaltung (§ 73 Nr. 8) |
|
12 |
| 9 | Herstellen von Verkehrswegen (§ 73 Nr. 9) |
|
3 |
| 10 | Einbauen von Druckrohrleitungen (§ 73 Nr. 10) |
|
23 |
| 11 | Sanieren und Instandsetzen von Druckrohrleitungen (§ 73 Nr. 11) |
|
6 |
| 12 | Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 73 Nr. 12) |
|
2*) |
| In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 11 zu ergänzen und zu vertiefen. | |||
| ---------- | |||
|
|||
2BGBl. I 1999, 1223 - 1225)
| - 3. Ausbildungsjahr - | |||
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr |
| 1 | 2 | 3 | 4 |
| 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 78 Nr. 1) |
|
während der Gesamten Ausbildung zu vermitteln |
| 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 78 Nr. 2) |
|
|
| 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 78 Nr. 3) |
|
|
| 4 | Umweltschutz (§ 78 Nr. 4) |
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
|
|
| 5 | Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 78 Nr. 5) |
|
4*) |
| 6 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 78 Nr. 6) |
Einrichten:
|
|
| 7 | Herstellen von Schachtbauwerken (§ 78 Nr. 7) |
|
5 |
| 8 | Herstellen von Baugruben und Gräben, Verbauen und Wasserhaltung (§ 78 Nr. 8) |
|
14 |
| 9 | Herstellen von Verkehrswegen (§ 78 Nr. 9) |
|
3 |
| 10 | Einbauen von Abwasserleitungen als Freispiegel- und Druckrohrleitung (§ 78 Nr. 10) |
|
18 |
| 11 | Sanieren und Instandsetzen von Kanälen (§ 78 Nr. 11) |
|
6 |
| 12 | Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 78 Nr. 12) |
|
2*) |
| In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 11 zu ergänzen und zu vertiefen. | |||
| ---------- | |||
|
|||
2BGBl. I 1999, 1226 - 1228)
| - 3. Ausbildungsjahr - | |||
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr |
| 1 | 2 | 3 | 4 |
| 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 83 Nr. 1) |
|
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
| 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 83 Nr. 2) |
|
|
| 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 83 Nr. 3) |
|
|
| 4 | Umweltschutz (§ 83 Nr. 4) |
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
|
|
| 5 | Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 83 Nr. 5) |
|
4*) |
| 6 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 83 Nr. 6) |
Einrichten:
|
|
| 7 | Bearbeiten von Metallen und Kunststoffen (§ 83 Nr. 7) |
|
2 |
| 8 | Bedienen und Instandhalten von Geräten, Anlagen und Maschinen (§ 83 Nr. 8) |
|
3 |
| 9 | Herstellen von vertikalen Bohrungen (§ 83 Nr. 9) |
|
8 |
| 10 | Herstellen von horizontalen Bohrungen (§ 83 Nr. 10) |
|
3 |
| 11 | Ausbau von Bohrungen zu Brunnen (§ 83 Nr. 11) |
|
14 |
| 12 | Herstellen von Abschlußbauwerken (§ 83 Nr. 12) |
|
5 |
| 13 | Installieren von Wasserförderungs- und Wasseraufbereitungsanlagen (§ 83 Nr. 13) |
|
4 |
| 14 | Instandhalten und Sanieren von Brunnen (§ 83 Nr. 14) |
|
7 |
| 15 | Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 83 Nr. 15) |
|
2*) |
| In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 14 zu ergänzen und zu vertiefen. | |||
| ---------- | |||
|
|||
2BGBl. I 1999, 1229 - 1232)
| - 3. Ausbildungsjahr - | |||
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr |
| 1 | 2 | 3 | 4 |
| 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 88 Nr. 1) |
|
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
| 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 88 Nr. 2) |
|
|
| 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 88 Nr. 3) |
|
|
| 4 | Umweltschutz (§ 88 Nr. 4) |
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
|
|
| 5 | Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 88 Nr. 5) |
|
4*) |
| 6 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 88 Nr. 6) |
Einrichten:
|
|
| 7 | Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 88 Nr. 7) |
Eingangskontrolle für Bau- und Bauhilfsstoffe durchführen, insbesondere durch Rückstellproben | |
| 8 | Durchführen von Messungen (§ 88 Nr. 8) |
|
|
| 9 | Bearbeiten von Metallen und Kunststoffen (§ 88 Nr. 9) |
|
2 |
| 10 | Bedienen und Instandhalten von Geräten, Maschinen und Anlagen (§ 88 Nr. 10) |
|
10 |
| 11 | Herstellen von Bohrungen (§ 88 Nr. 11) |
|
12 |
| 12 | Herstellen von Pfählen und Ankersystemen (§ 88 Nr. 12) |
|
7 |
| 13 | Herstellen von Baugruben und Hangsicherungen (§ 88 Nr. 13) |
|
6 |
| 14 | Durchführen von Injektionsarbeiten (§ 88 Nr. 14) |
|
3 |
| 15 | Durchführen von Ramm-, Rüttel- und Vibrationsarbeiten (§ 88 Nr. 15) |
|
3 |
| 16 | Herstellen von Schlitz- und Dichtwänden (§ 88 Nr. 16) |
|
3 |
| 17 | Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 88 Nr. 17) |
|
2*) |
| In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 9 bis 16 zu ergänzen und zu vertiefen. | |||
| ---------- | |||
|
|||
2BGBl. I 1999, 1233 - 1235)
| - 3. Ausbildungsjahr - | |||
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr |
| 1 | 2 | 3 | 4 |
| 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 93 Nr. 1) |
|
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
| 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 93 Nr. 2) |
|
|
| 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 93 Nr. 3) |
|
|
| 4 | Umweltschutz (§ 93 Nr. 4) |
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
|
|
| 5 | Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 93 Nr. 5) |
|
4*) |
| 6 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 93 Nr. 6) |
Einrichten:
|
|
| 7 | Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen (§ 93 Nr. 7) |
|
4*) |
| 8 | Herstellen von Bahnübergängen herstellen (§ 93 Nr. 8) |
|
6 |
| 9 | Verlegen von Gleisen und Weichen (§ 93 Nr. 9) |
|
10 |
|
10 | ||
| 10 | Instandhalten von Gleisen und Weichen (§ 93 Nr. 10) |
|
10 |
|
6 | ||
| 11 | Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 93 Nr. 11) |
|
2*) |
| In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 8 bis 10 zu ergänzen und zu vertiefen. | |||
| ---------- | |||
|
|||