print

Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft – BauWiAusbV 1999

arrow_left arrow_right

1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
2

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan,
6.
Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,
7.
Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen,
8.
Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen,
9.
Durchführen von Messungen,
10.
Bearbeiten von Holz und Herstellen von Holzverbindungen,
11.
Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton,
12.
Herstellen von Baukörpern aus Steinen,
13.
Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz,
14.
Herstellen von Putzen,
15.
Herstellen von Estrichen,
16.
Ansetzen und Verlegen von Fliesen und Platten,
17.
Herstellen von Bauteilen im Trockenbau,
18.
Herstellen von Baugruben und Gräben, Verbauen und Wasserhaltung,
19.
Herstellen von Verkehrswegen,
20.
Verlegen und Anschließen von Ver- und Entsorgungsleitungen,
21.
Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.

V aufgeh. durch Art. 4 Satz 2 V v. 3.6.2024 I Nr. 179 mWv 1.8.2026
Ersetzt durch V 806-22-1-154 v. 3.6.2024 I Nr. 179 (TiefbauBAusbV)
Ersetzt durch V 806-22-1-155 v. 3.6.2024 I Nr. 179 (HochbauBAusbV)
Ersetzt durch V 806-22-1-156 v. 3.6.2024 I Nr. 179 (AusbauBAusbV)
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 20.2.2009 I 399
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25